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Feuchtigkeit  bei  überschwemmungen  durch  geeignete  Mittel  zu
schützen.

Abs.  3.  Auf  Grundstücken,  die  im  Überschwemmungsgebiet  liegen,
muß  der  Fußboden  von  Erdgeschoßräumen,  welche  zum  dauernden
Aufenthalt  von  Menschen  bestimmt  sind,  unbeschadet  der  Vorschriften
  in  8  51  Abs.  3,  mindestens  auf  7  m  am  Warthepegel
  liegen.

Vierter  Abschnitt.
Einheitliche  Bauvorschriften.
A.  Zugänglichkeit,  Stellung  und  äußere  Gestaltung  der  Gebände.
§  24.
Zugänglichkeit.

Abs.  1.  Gebäude  dürfen  nur  auf  solchen  Grundstücken  errichtet
werden,  die  unmittelbar  an  eine  öffentliche  Straße  (bezw.  einen
öffentlichen  Weg  oder  Platz)  grenzen.

Abs.  2.  Alle  nicht  an  der  Straße  liegenden  Gebäude  sowie  die  Höfemüssen
  von  der  Straße  aus  einen  wenigstens  1,30  m  breiten.
unbehinderten  Zugang  haben,  der  bei  Grundstücken  von  weniger
als  10  m  Breite  bis  auf  90  cm  eingeschränkt  werden  darf.

Abs.  3.  Wird  ein  Grundstück  in  einer  Tiefe  von  mehr  als  30  m
von  der  Straße  ab  bebaut,  so  müssen  alle  Gebäude,  Gebäudeteile
  und  Höse  durch  eine  mindestens  2,50  m  breite,  2,85  m
hohe  von  unverbrennlichen  Wänden  eingeschlossene  Durchfahrt
mit  der  Straße  in  Verbindung  gesetzt  werden.  Als  Bebauung.
in  diesem  Sinne  gilt  nicht  die  Errichtung  von  Freitreppen,
Veranden,  Glasdächern,  Balkonen,  Lauben,  Hühnerställen  und
ähnlichen  Anlagen  von  untergeordneter  Bedeutung.

Abs.  4.  Bei  Neubauten  an  der  Straße  ist  in  der  Frontlänge  des.
Grundstücks  der  Bürgersteig,  wo  dies  noch  nicht  der  Fall  war,
mit  einer  Granitplattenbahn  oder  einer  anderen,  vom  Magistrat
zu  genehmigenden  Fußwegbefestigung  zu  versehen.  Die  örtlichen
Angaben  der  zuständigen  städtischen  Dienststelle  sind  einzuholen
und  zu  befolgen.  «

Abs.  5.  Die  Anlage  von  Rinnsteinbrücken  in  kanalisierten  Straßen
ist  unzulässig.  In  nicht  kanalisierten  Straßen  bedürfen  sie  der
besonderen  Genehmigung  des  Magistrats.

8  25.
Straßenflucht,  Bauslucht  und  Höhenlage.

Abs.  1.  Die  Gebäude  müssen  nach  der  im  Fluchtlinienplane  festgestellten
  Bauflucht  und  Höhenlage  eingerichtet  werden,  letzteres.