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auch  da,  wo  die  Straße  noch  nicht  diese  Höhenlage  besitzt.
Bis  zur  Durchführung  der  festgestellten  Höhenlage  der  Straße
kann  die  vorläufige  Herstellung  von  Rampen,  Vortreppen  und
dergl.  auch  vor  der  Straßenfluchtlinie  gestattet  werden.

Abs.  2.  Wo  eine  Fluchtlinie  noch  nicht  festgesetzt  ist,  oder  wo  es
sich  um  Gebäude  hinter  der  Baufluchtlinie  handelt,  ist  die
städtische  Baupolizeiverwaltung  befugt,  die  Höhenlage  zu
bestimmen.

Abs.  3.  Wo  eine  Baufluchtlinie  noch  nicht  besteht,  dürfen  Baulichkeiten
  jeder  Art,  auch  Einfriedigungen  und  dergl.  nur  in
einem  Abstande  von  wenigstens  5  m  von  der  Wegegrenze
und  in  der  Regel  nur  parallel  zu  dieser  errichtet  werden.
Hierbei  wird  ein  etwa  vorhandener  Graben  als  Teil  des  Weges
betrachtet.

Abs.  4.  Das  gänzliche  oder  teilweise  Zurücktreten  der  Gebäude
hinter  die  Straßenflucht  ist,  auch  wenn  eine  besondere  zurückliegende
  Baufluchtlinie  nicht  besteht,  statthaft,  wenn  das  Gebäude
zur  Fluchtlinie  parallel  gestellt  und  die  zwischen  der  Fluchtlinie
und  dem  Gebäude  liegende  Fläche  bei  einer  Breite  bis  zu  1  m
als  Verbreiterung  des  Bürgersteiges  angelegt,  bei  größerer  Breite
als  Ziergarten,  Vorplatz  oder  Lichtgraben  in  der  Straßenflucht
eingefriedigt  wird.  In  solchen  Fällen  muß  außerdem  zur  Vermeidung
  kahler  Giebel  ein  architektonischer  Anschluß  an  die
anstoßenden  Nachbargebäude  bewirkt  werden.

Abs.  5.  Die  Abkantung  oder  Abrundung  der  Ecken  ist  bei  Eckgrundstücken
  stets  statthaft,  auch  wenn  dies  im  Fluchtlinienplan
nicht  vorgesehen  ist.  Die  abgetrennte  Grundstücksfläche  ist  als
Bürgersteig  zu  befestigen.

§  26.
Vorsprünge  über  die  Straßenfluchtlinie  hinaus.
Abs.  1.  Risalite  dürfen  nicht  mehr  als  15  cm  vor  die  Straßenfluchtlinie
  vortreten;  ihre  Gesamtbreite  darf  ein  Drittel  der
Frontlänge  des  Gebäudes  nicht  überschreiten.

Abs.  2.  Sonustige  vorspringende  Bauteile  dürfen  innerhalb  von
3  m  über  dem  Bürgersteig  nicht  mehr  als  1%  der  Straßenbreite
  über  die  Straßenfluchtlinie  ausladen,  höchstens  jedoch
30  cm.  Vor  den  Risalitflächen  darf  diese  Ausladung  höchstens
15  cm  betragen.  Unter  dem  Bürgersteig  dürfen  Bauteile  bis
zu  50  cm  vor  die  Baufluchtlinie  vortreten,  Lichtschächte  bis