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zu  einer  lichten  Weite  von  25  em,  gemessen  von  der  Baufluchtlinie
  ab.

Abs.  3.  Eine  größere  Ausladung  vorspringender  Teile  ist  gestattet,
insoweit  das  Gebäude  nach  §  25  Abs.  4  hinter  die  Straßenfluchtlinie
  zurücktritt.

Abs.  4.  Antrittsstufen,  Fußkratzer,  Abweissteine,  Kellereingänge  und.
dergl.  dürfen  vor  die  Sockelfläche  nicht  vortreten.

Abs.  5.  Geöffnete  Tore,  Türen,  Fensterflügel  und  Fensterläden
dürfen  in  geringerer  Höhe  als  3  m  über  dem  Biurgersteigenicht
  in  die  Straße  vortreten.

8  27.
Schaufenster  und  Schauspinde.

Abs.  1.  Die  Verglasung  von  Schaufenstern  und  Schauspinden  ist
durch  Anbringung  einer  starken  Metallstange  zu  schützen,  wenn
der  Abstand  zwischen  dem  Bürgersteig  und  dem  Glasrandeweniger
  als  90  cm  beträgt.

Abs.  2.  Schauspinde  dürfen  vor  die  Gebäudefronten  nicht  mehr
als  15  cm  vortreten;  in  Durchfahrten  müssen  sie  einen  lichten
Raum  von  wenigstens  2,50  m  frei  lassen.

8  28.
Erker  und  Balkone.

Abs.  1.  über  die  Straßenfluchtlinie  vorspringende  Erker  und  Balkone
müssen  in  allen  Teilen  mindestens  3,5  m  über  dem  Bürgersteig
liegen.

Abs.  2.  Sie  sind  unzulässig  an  Straßen,  deren  Breite  nach  dem
festgestellten  Fluchtlinienplan  weniger  als  15  Meter  beträgt.
Abs.  3.  Ihre  Ausladung  darf  bis  zu  1/15  der  Straßenbreite,
höchstens  jedoch  bei  Erkern  1,10  m,  bei  Balkonen  1,35  m

betragen.

Abs.  4.  Die  Gesamtbreite  der  Erker  darf  nicht  mehr  betragen  als
ein  Viertel,  einschließlich  der  Balkone  nicht  mehr  als  einhalb,
an  abgeschrägten  Ecken  in  beiden  Fällen  nicht  mehr  als  vier
Fünftel  der  betr.  Gebäudefront.  Abgeschrägte  Ecken  gelten
hierbei  als  selbständige  Gebäudefront.

Abs.  5.  Sie  müssen  wenigstens  um  das  anderthalbfache  Maß
ihrer  Ausladung  von  der  Grenze  des  Nachbargrundstücks
entfernt  sein.

Abs.  6.  Sie  müssen  mit  Traufrinne  und  Abfallrohr  versehen  sein.