829.
Vorgärten;  Vorbauten  und  Rückspringe  in  diesen.

Abs.  1.  Wo  nach  dem  festgestellten  Fluchtlinienplane  die  Baufluchtlinie
  hinter  die  Straßenfluchtlinie  zurücktritt,  muß  der
Zwischenraum  als  Garten  hergerichtet  und  unterhalten  werden.

Abs.  2.  Die  Vorgärten  dürfen  mit  Einschluß  der  in  ihnen  angelegten
  Wege  an  keiner  Stelle  tiefer  liegen  als  die  anstoßende
Straßenfläche.  Ausnahmen  sind  bei  Straßen  mit  starker
Steigung  zulässig.

Abs.  3.  Sie  sind  in  der  Straßenfluchtlinie  in  der  ganzen  Frontlänge
  und  an  den  Nachbargrenzen  durch  Eisengitter  auf  Steinsockeln
  einzufriedigen.  Der  Sockel  darf  nicht  über  50  cm,  die
ganze  Einfriedigung  nicht  über  1,25  m,  bei  offener  Bauweise
nicht  über  1,75  m  hoch  sein.  Einzelne  Pfeiler  dürfen  höher
geführt  werden.

Abs.  4.  Für  Vorbauten  in  Vorgärten  gelten  folgende  Vorschriften:

a)  Niedrige  Vorbauten  bis  zu  1,25  m  Fußbodenhöhe,  wie
Rampen,  Freitreppen,  Terrassen,  dürfen  sich  bis  zur
Mitte  zwischen  Bauflucht  und  Straßenflucht  erstrecken.

b)  Aufsteigende  Vorbauten,  wie  Risalite,  Portale,  Vordächer,
  Erker,  Balkone,  Veranden,  dürfen  bis  zu  einem
Drittel  des  Raumes  zwischen  Bauflucht  und  Straßenflucht,
  höchstens  jedoch  2  m,  vorspringen.  Ihre  Gesamtbreite
  darf  nicht  mehr  betragen  als  zwei  Fünftel  der
Gebäudefront,  wobei  Portale  und  Balkone  nicht  mitgerechnet
  werden.

c)  Die  unter  a  und  b  genannten  Bauteile  müssen,  wenn
nicht  Vorbauten  benachbarter  Häuser  sich  unmittelbar
aneinander  lehnen,  um  das  Anderthalbfache  ihrer  Ausladung
  von  der  Nachbargrenze  entfernt  bleiben.

Abs.  5.  Hinter  der  Baufluchtlinie  der  Vorgärten  dürfen  die  Gebäude
  beliebig  zurücktreten,  wenn  sie  zur  Fluchtlinie  parallel
gestellt  werden  und  zur  Vermeidung  häßlicher  Giebelflächen  ein
architektonischer  Anschluß  an  Nachbargebäude  bewirkt  wird
(vergl.  8  799).

§  30.
Gebäudehöhe  an  der  Straße.

Abs.  1.  An  Straßen  und  Plätzen,  wo  eine  besondere,  hinter  der
Straßenfluchtlinie  liegende  Baufluchtlinie  nicht  festgesetzt  ist,  darf
die  Gebäudehöhe  nicht  größer  sein,  als  die  festgesetzte  Straßen=