159

oder  Platzbreite,  höchstens  jedoch  20  m.  Vergl.  88  76  und  82.
Eine  Gebäudehöhe  von  11  m  ist  auch  an  Straßen  von  weniger
als  11  m  Breite  statthaft.

Abs.  2.  Für  Gebäude,  welche  hinter  der  Straßenfluchtlinie  freiwillig
  zurücktreten,  (8  25,  Abs.  4),  wächst  die  zulässige  Höhe
um  das  Maß  des  Zurücktretens,  jedoch  nicht  über  20  m
(vergl.  §  76  und  82).

Abs.  3.  Wo  besondere,  hinter  der  Straßenfluchtlinie  liegende
Baufluchtlinien  (Vorgärten)  durch  den  Fluchtlinienplan  einseitig
  oder  beiderseitig  festgesetzt  sind,  ist  die  zulässige  Höhe
gleich  der  um  die  Tiefe  der  Vorgärten  vergrößerten  Straßenbreite.
  Z

Abs.  4.  An  einseitig  zu  bebauenden  Straßen  wird  die  zulässige
Höhe  so  bestimmt,  als  ob  an  der  freien  Straßenseite  ein  Vorgarten
  von  6  m  Tiefe  angelegt  wäre.

Abs.  5.  Für  Eckhäuser  ist  das  der  breiteren  Straße  entsprechende
Höhenmaß  auch  an  der  schmaleren  Straße  zulässig,  jedoch  nur
bis  auf  eine  Länge,  die  der  Breite  der  schmaleren  Straße
gleich  ist.

Abs.  6.  Die  Höhe  wird  gemessen  von  der  festgesetzten  Straßenhöhenlage
  bis  zur  Oberkante  des  Hauptgesimses,  gegebenenfalls
bis  zur  Oberkante  einer  darüber  sich  erhebenden  Attika  oder
massiven  Brüstung,  bei  Dachüberständen  bis  zum  Sparrenauflager.
  Bei  geneigter  Straßenlage  ist  die  mittlere  Höhe,  bei
ungleicher  Straßenbreite  die  an  dem  Gebäude  herrschende  mittlere
Breite  maßgebend.

Abs.  7.  Ist  die  Wand  oben  nicht  wagerecht  abgeschlossen,  so  ist
die  mittels  Teilung  ihres  Flächeninhaltes  durch  ihre  Länge
gefundene  mittlere  Höhe  maßgebend.  Ebenso  ist  in  den  Fällen
des  Absatzes  5  und  6  bei  verschiedenen  Höhen  eine  durchschnittliche
  Berechnung,  bei  gleichmäßiger  Höhenanordnung  eine
durchschnittliche  Bemessung  der  Höhe  zulässig.

Abs.  8.  Oberhalb  der  zulässigen  Höhe  darf  die  Dachfläche  über
eine  Lustlinie  nicht  hinausgehen,  welche  mit  der  Horizontalen
einen  Winkel  von  50  Grad  einschließt.  Von  dieser  Bestimmung
werden  nicht  betroffen:  Ziergiebel,  Dachrinnen,  Brandmauern,
Schornsteine,  Blitzableiter  und  dergl.,  sowie  stehende  Dachfenster.
Ziergiebel  und  Dachfenster  dürfen  jedoch  nicht  mehr  als  zwei
Fünftel  der  Gebäudefront  einnehmen.