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8  31.
Mauern  sichtbar  von  der  Straße.

Abs.  1.  Alle  der  Straße  zugekehrten,  sowie  alle  von  ihr  sichtbaren
Mauerflächen  sind  äußerlich  so  herzustellen  und  zu  unterhalten,
daß  sie  der  Straße  nicht  zur  Unzierde  gereichen.  Umfassungswände
  aus  nicht  gefugten  Ziegeln  sind  zu  verputzen;  der  Putz
muß  spätestens  zwei  Jahre  nach  der  Rohbauabnahme  vollendet
  sein.

Abs.  2.  Grelle  Anstrich=  oder  Glasurflächen,  welche  das  Auge  verletzten,
  sind  unzulässig.

§  32.
Dächer,  Dachgesimse,  Abfallrohre.

Abs.  1.  Die  Ausladung  der  Dachgesimse  und  Dachüberstände  darf
nicht  mehr  als  1,25  m  betragen.

Abf.  2.  Alle  nach  der  Straße  zu  abfallenden  Dachflächen  müssen
mit  genügend  weiten  Traufrinnen  und  Abfallrohren,  erforderlichenfalls
  auch  mit  einem  unmittelbar  über  der  Dachrinne  stark
befestigten  Schneefang  versehen  sein.

Abs.  3.  Die  Abfallrohre  sollen  in  einem  Mauerfalz  liegen  und  in
ihrem  unteren  Teile,  bis  2  m  über  Bürgersteig,  aus  Eisen
bestehen.

§  33.
Einfriedigungen.

Unbebaute  Grundstücke  und  Grundstückteile,  welche  an  öffentliche
regulierte  Straßen,  Wege  oder  Plätze  grenzen,  müssen  auf  Verlangen
der  städtischen  Baupolizeiverwaltung  in  der  Straßenfluchtlinie  in
angemessener  und  zweckentsprechender  Weise  eingefriedigt  werden.
Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  gärtnerisch  oder  landwirtschaftlich
  benutzte  Grundstücke  außerhalb  bebauter  oder  in  der  Bebauung
  begriffener  Stadtteile.

g  34.
Befestigungen  von  Straßenschildern  und  dergl.

Jeder  Hauseigentümer  muß  dulden,  daß  die  zur  Straßen—
und  Hausbezeichnung,  Straßenbeleuchtung,  für  Höhenangaben,  sowie
zu  Zwecken  der  Wasserleitung,  der  Entwässerung  und  des  Feuerlöschwesens
  erforderlichen  Schilder,  Nummern,  Laternen,  Höhenfest—
punkte  und  sonstige  im  öffentlichen  Interesse  erforderlichen  Vorrichtungen
  an  seinem  Hause  angebracht,  verändert  und  ausgebessert
werden.