161

B.  Festigkeit  und  Fenersicherheit.
§  35.
Baustoffe  und  Konstruktion.

Abs.  1.  Alle  Baustoffe  und  Konstruktionen  müssen  von  einer  Beschaffenheit
  und  Sicherheit  sein,  welche  der  Baustelle  und  den
Bauzwecken  nach  anerkannten  technischen  Grundsätzen  entspricht.

Abs.  2.  Die  Fundamentsohle  von  Gebäuden  ist  bis  auf  den  tragfähigen
  Baugrund,  mindesten  aber  1  m  tief  unter  die  Erdoberfläche
  hinabzuführen;  sie  ist  frostfrei  und  so  breit  anzulegen,
daß  die  Standfestigkeit  gesichert  ist.  Die  dem  Grundwasser
ausgesetzten  Mauerteile  sind  im  hydraulischem  Mörtel  herzustellen.

Abs.  3.  Bei  Frostwetter  von  mehr  als  50  C.  darf  im  Freien  nicht
gemauert  oder  geputzt  werden.

Abs.  4.  Sollen  Baustoffe  stärker  als  üblich  in  Anspruch  genommen,
sollen  andere  als  gewohnte  Baustoffe  verwendet  oder  ungewöhnliche
  Konstruktionsweisen  angeordnet  werden,  so  sind
besondere  Nachweise  zu  erbringen.  Stark  belastete  Mauerteile
sind  in  Zementmörtel  herzustellen.

Abs.  5.  Stein=  und  Metallkonstruktionen  dürfen  nicht  auf  Holz
aufgelagert  werden.

Abs.  6.  Eiserne  Träger  und  Stützen  bedürfen  zur  Druckverteilung
ausreichendes  Auflager,  bestehend  in  der  Regel  aus  Hausteinen
oder  Metallplatten.

Abs.  7.  Alle  tragenden  und  stützenden  Eisenteile  des  Innenbaues.
von  Wohngebäuden  sind  glutsicher  zu  umhüllen.

§  36.
Mauern  und  Wände  (bvergl.  8  67).

Abs.  1.  Brandmauern.  Wenn  Gebäude  .unmittelbar  oder  näher
als  2,5  m  an  die  Nachbargrenze  herantreten,  so  sind  sie  mit
massiven  Brandmauern  aus  unverbrennlichen  Stoffen  abzuschließen.
In  Gebäuden  von  großer  Länge  muß  in  Abständen  von  höchstens
40  m  eine  Brandmauer  hergestellt  werden,  wenn  dies  nicht  mit
der  besonderen  Benutzungsart  des  Gebäudes  unvereinbar  ist.

Abs.  2.  Die  Brandmauern  müssen  im  Dachgeschoß  und  obersten
Vollgeschoß  mindestens  einen  Stein,  in  den  darunter  liegenden
Geschossen  mindestens  anderthalb  Stein  stark,  ungeschwächt  und
undurchbrochen  durch  alle  Geschosse  und  wenigstens  30  cm  über
Dach  emporgeführt  werden.  Sie  dürfen  im  Abstande  von
25  cm,  bei  gemeinsamen  Mauern  im  Abstande  von  13  cm
von  der  Grenzlinie  keine  eisernen  oder  hölzernen  Balken  oder