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Stützen  enthalten,  auch  solchen  Balken  nicht  zum  Auflager  dienen.
Auf  eiserne  Unterzüge  erstreckt  sich  dieses  Verbot  nicht.

Abs.  3.  Werden  ausnahmsweise  in  Brandmauern  Offnungen  zugelassen,
  sind  diese  mit  rauch=  und  feuersicheren,  selbsttätig  zufallenden
  Türen  zu  versehen.

Abs.  4.  Auch  alle  anderen  Umfassungs=  und  tragenden  Innenwände
müssen,  soweit  nicht  im  Folgenden  und  in  den  88  67  und  83
eine  andere  Bauart  zugelassen  ist,  massiv  hergestellt  werden.

Abs.  5.  Eisenfachwerk  mit  ½  Stein  starker  Ausmauerung  ist  zulässig:


a)  für  Außenwände  von  Gebäuden,  welche  keine  Wohnungen
enthalten  und  nicht  mehr  als  10  m  hoch  sind,

b)  für  tragende  Innenwände  in  den  beiden  Stockwerken
unter  dem  Dachgeschoß,

c)  überall,  wo  Holzfachwerk  gestattet  ist.

Abs.  6.  Die  Verwendung  von  Holzfachwerk  und  von  äußeren
Holzwänden  ist  in  88  67  und  83  geregelt.

Abs.  7.  Nicht  belastete  Innenwände  dürfen  aus  Holz,  Eisenblech,
Drahtputz,  Zementdielen,  Gipsdielen  oder  ähnlichen  Baustoffen
hergestellt  werden.  Holzwände,  welche  Räume  zum  dauernden
Aufenthalt  von  Menschen  abtrennen,  müssen  beiderseits  mit
Mörtel  abgeputzt  sein.

§  37.

Decken.

Abs.  1.  Die  Kellergeschosse  aller  Gebäude,  sowie  alle  Räume  unter
Küchen,  Badezimmern  und  Waschküchen  (vergl.  8  72),  erhalten
massive  Decken,  mit.  oder  ohne  Verwendung  von  Eisenträgern.
Soll  über  die  Kellerdecke  gefahren  werden,  so  ist  für  ihre  hinreichende
  Tragfähigkeit  Sorge  zu  tragen.

Abs.  2.  Für  alle  übrigen  Decken  sind  Holzbalkenlagen  gestattet,
welche  zwischen  den  Balken  auszustaken  mit  einer  unverbrennlichen
  Ausfüllung  von  wenigstens  13  cm  Stärke  zu  versehen
und  von  unten  zu  verputzen  sind.  An  Stelle  der  Stakung
und  Ausfüllung  kann  eine  andere,  gleich  wirksame  Bauweise
zugelassen  werden.

Abs.  3.  Die  Stoffe  zur  Ausfüllung  von  Balkendecken  und  Hinterfüllung
  von  Gewölben  müssen  frei  von  Holzabfällen  und  an—
deren  organischen  Stoffen  und  gesundheitsschädlichen  Bestandteilen
  sein;  die  Verwendung  von  altem  Bauschutt  ist  untersagt.