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Abs.  4.  Decken  aus  Stampfbeton  dürfen  nur  zwischen  eisernen
Trägern  hergestellt  werden  und  müssen  wenigstens  ein  Zwölftel
des  Trägerabstandes  zur  Stärke  haben.

Abs.  5.  Ungeputzie  Holzdecken  ohne  Zwischendecken  sind  zulässig:

a)  in  Gebäuden  ohne  Feuerung,

b)  in  eingeschossigen  Gebäuden  von  mehr  als  5  m  Geschoßhöhe,
  z.  B.  in  Kirchen,  Turn=  und  Wartehallen,  Reitbahnen
  und  dergl.,

c)  in  Speichern  zur  Aufbewahrung  von  Getreide,  Mehl
und  Malz;  doch  müssen  dort  befindliche  heizbare  Räume
durch  massive  Decken  und  Wände  ohne  Offnung  abgetrennt
  werden  und  besondere  Zugänge  erhalten,

d)  in  allen  Fällen,  wo  das  Dach  zugleich  die  Decke  von
Räumen  bildet,  die  nur  zum  vorübergehenden  Aufenthalt
  von  Menschen  bestimmt  sind.  (Vergl.  8  47).

§  38.
Dächer  und  Dachgesinse.

Abs.  1.  Alle  Dächer  und  Dachteile  müssen  mit  feuersicheren
Stoffen  (Stein,  Metall,  Holzzement,  Teerpappe,  Glas  u.  s.  w.)
eingedeckt  werden.  Schindeldächer,  Bretterdächer  und  Strohdecken
  sind  verboten.

Abs.  2.  Glasdächer  und  Oberlichte  sind,  falls  nicht  Drahtglas
oder  starkes  Rohglas  verwendet  wird,  mit  geeigneten  Drahtnetzen
  zu  versehen.

Abs.  3.  Auf  nicht  begehbaren  Dächern  sind  geeignete  Vorrichtungen
für  Schornsteinfeger  und  Dachdecker  anzubringen.

Abs.  4.  Auf  begehbaren  Dächern,  die  zum  Aufenthalt  von  Menschen
dienen,  sind  Schutzgeländer  anzulegen.

Abs.  5.  Offnungen  in  Dachaufbauten  müssen,  mit  Ausnahme  von
Lichthöfen,  wenigstens  2  m  von  Nachbargrenzen  entfernt  bleiben.

Abs.  6.  Alle  aus  Dächern  vortretenden  Bauteile  müssen  aus  den
im  Abs.  1  bezeichneten  Stoffen  bestehen  oder  mit  solchen  verkleidet
  werden.  Fenstereinfassungen  aus  Eichenholz  bedürfen
jedoch  einer  solchen  Verkleidung  nicht.

Abs.  7.  Dachrinnen,  Dachgesimse  und  Dachüberstände  dürfen
zwar  mit  Verwendung  von  Holz  hergestellt  werden,  sind  jedoch
bis  auf  1  m  Entfernung  von  der  Nachbargrenze  feuersicher
zu  verkleiden.