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§  39.
Vortretende  Zierteile  der  Fassaden.

Abs.  1.  Mehr  als  15  cm  vorladende  Gesimse  und  sonstige-Architekturteile
  müssen  bei  Aufführung  des  Mauerwerks  im
Verband  vorgemauert  werden.

Abs.  2.  Zierteile  aus  Stuck,  Steinpappe,  Zementguß  und  dergl.
dürfen  nicht  auf  Holz  befestigt,  müssen  vielmehr  mit  dem
Mauerwerk  durch  eingemauerte  Metallteile  oder  mit  der  Eisenkonstruktion
  dauernd  sicher  verbunden  werden.

8  40.
Schächte.

Abs.  1.  Die  Umfassungen  von  Licht=  und  Luftschächten  müssen  in
Gebäuden  mit  Feuerungen  aus  feuersicheren  Stoffen  hergestellt.
werden.  Die  Umfssungen  der  Lichtschächte  sind  bis  30  cm
über  Dach  emporzuführen.

Abs.  2.  Sind  Lichtschächte  überdeckt,  so  müssen  Vorkehrungen  getroffen
  werden,  die  einen  genügenden  Luftwechsel  sichern.

Abf.  3.  Offnungen  von  Lichtschächten  innerhalb  des  Dachraumes.
müssen  mit  feuer=  und  rauchsicheren,  selbsttätig  schließenden.
Türen  versehen  sein.

Abs.  4.  Betreffs  der  Aufzüge  wird  auf  die  Polizeiverordnung  des
Herrn  Oberpräsidenten  vom  23.  Dezember  1899  verwiesen.

8  41.
Feuerstätten.

Abs.  1.  Feuerstätten  dürfen  nur  in  solchen  Räumen  eingerichtet
werden,  welche  vermöge  ihrer  Bestimmung  nicht  zu  feuerpolizeilichen
  Bedenken  Anlaß  geben  und  gegen  Gebäude  und  Räume,
die  zur  Aufbewahrung  leicht  entzündbarer  Stoffe  dienen,  feuersicher
  abgeschlossen  sind.

Abs.  2.  Gemauerte  Herde  dürfen  nur  auf  feuersicheren  Decken  stehen.

Abs.  3.  Kachelöfen  dürfen  auf  Holzbalkendecken  und  Holzböden  errichtet
  werden,  sind  aber  von  dem  Fußboden  durch  eine  mindestens
  5  cm  starke  Massivschicht  zu  trennen,  über  welcher  sich
ein  5  cm  hoher  Hohlraum  mit  Luftdurchzugsöffnungen  befindet.

Abs.  4.  Eiserne,  auf  Füßen  stehende  Küchenherde,  Kochöfen  und
Heizöfen  dürfen  auf  Holzbalkendecken  und  Holzb  öden  aufgestellt
werden,  wenn  diese  durch  eine  5  cm  starke  Steindecke  oder
eine  wenigstens  1  mm  starke  Eiseuplatte  geschützt  werden.
Platte  und  Steindecke  müssen  5  cm  über  dem  Rand  des
Herdes  oder  Ofens  vortreten.