165

Abs.  5.  Vor  den  Heizöffnungen  aller  Feuerungen  ist  der  hölzerne
Fußboden  mit  einem  50  cm  breiten  Ofenblech  zu  verkleiden,
welches  beiderseits  über  die  Feueröffnung  30  cm  weit  vortritt.
Für  gewöhnliche  Stubenfeuerungen  genügen  statt  dessen  metallene
Vorsetzer  von  ausreichender  Größe.

Abs.  6.  Wände,  an  denen  Feuerherde  unmittelbar  oder  in  einem
Abstande  bis  zu  10  cm  aufgestellt  werden,  müssen  in  der  Ausdehnung
  des  Herdes  und  mindestens  20  cm  darüber  hinaus
aus  unverbrennlichem  Stoff  bestehen.  Feuerstätten  sollen  von
verputztem  oder  feuersicher  verkleidetem  Holzwerk  wenigstens
15  cm,  von  freiem  Holzwerk  wenigstens  30  cm  entfernt  sein.

Abs.  7.  Für  Feuerstätten  größeren  Umfangs,  Zentralheizöfen,
Backösen,  Dampfkessel  u.  s.  w.  können  weitergehende  Forderungen
festgestellt  werden.

Abs.  8.  Offene  Feuerungen  müssen  in  der  Regel  massive  oder
metallene  Rauchmäntel  erhalten,  die  mindestens  15  cm  auf
allen  Seiten  über  dem  Feuerherd  vortreten.

8  42.
Verbindung  der  Feuerstätten  mit  den
Schornsteinen.

Abs.  1.  Rauch  und  Feuergase  sind  von  den  Feuerstätten  durch
feuersichere  Rohre  innerhalb  desselben  Stockwerks  in  die  Schornsteine
  zu  leiten.  In  besonderen  Fällen  kann  zugelassen  werden,
den  Rauch  unmittelbar  ins  Freie  zu  führen.

Abs.  2.  Die  Rauchrohre  müssen  von  geputztem  oder  verkleidetem
Holzwerk  25  cm,  von  freiem  Holzwerk  50  cm  entfernt  sein.
Geringere  Entfernungen  können  nur  bei  Anwendung  besonderer
Schutzvorrichtungen  gestattet  werden.

Abs.  3.  Bei  Heizösen  in  Räumen,  welche  zum  dauernden  Aufenthalt
  von  Menschen  bestimmt  sind,  dürfen  in  der  Ableitung
des  Rauches  und  der  Feuergase  Verschlußvorrichtungen,  wie
Schieber  und  Klappen,  nicht  angebracht  werden.

8  43.
·  Schornsteine.
Abs.  1.  Schornsteine  müssen  von  Grund  auf  fundamentiert  sein
oder  unverbrennlich  und  sicher  unterstützt  werden.
Abs.  2.  Besteigbare  Schornsteine  sollen  eine  Mindestweite  von
42  zu  47  cm  haben;  bei  größeren  Abmessungen  sind  Steigcisen
  anzubringen.  Die  Weite  darf  nur  allmählich  wechseln.