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Abs.  3.  Unbesteigbare  Schornsteinrohre  dürfen  bei  rechteckigem
Ouerschnitt  nicht  enger  als  ½  zu  ½  Stein  und  nicht  weiter
als  1  zu  1  Stein,  bei  kreisrundem  Querschnitt  nicht  enger  als
17  und  nicht  weiter  als  30  cm  sein.  Der  Querschnitt  muß
in  ganzer  Höhe  sich  gleich  bleiben.  Die  rechteckigen  Schornsteinrohre
  sind  immer  glatt  zu  putzen  oder  aus  Formsteinen  herzustellen.
  Die  runden  Rohre  dürfen  nur  aus  Formsteinen  hergestellt
  werden.

Abs.  4.  In  Küchen  einschließlich  der  Waschküchen  mit  geschlossener
Feuerung  ist  ein  besonderes  Rohr  zum  Abzuge  der  Wasserdämpfe
  einzurichten,  welches  für  eine  oder  zwei  Küchen  einen
Querschnitt  von  250  qem,  für  jede  hinzutretende  Küche  eine
Vergrößerung  von  50  gem  erhalten  muß.

Abs.  5.  Das  Schleifen  der  Schornsteine  ist  nur  innerhalb  von
Mauern,  oder  von  Mauerwerk  unterstützt,  statthaft.  Der
Schleifwinkel  darf  nicht  weniger  als  60  Grad  betragen.

Abs.  6.  Die  Innenwand  der  Schornsteinrohre  muß  von  Nachbargrenzen
  mindestens  25  cm,  sowie  von  allem  Holzwerk  mindestens
  21  cm  entfernt  sein.  Die  Wangen  sollen  nicht  unter
12  cm,  nach  den  Außenseiten  von  Außenwänden  jedoch  nicht
unter  25  em  stark  sein,  sie  dürfen  zu  Widerlagern  von  Gurtbögen
  und  zu  Auflagern  von  Eisenträgern  nicht  benutzt  werden.
Trägerflanschen  müssen  um  das  Mindestmaß  der  Wangen  von
den  Schornsteinrohren  entfernt  bleiben.

Abs.  7.  Alle  Schornsteine  sind  von  außen  bis  zur  Dachfläche  zu
putzen,  über  Dach  aber  in  Zementmörtel  zu  mauern  und
nötigenfalls  zu  verankern.

Abs.  8.  Schornsteinrohre  müssen  unten  und  bei  jeder  Richtungsänderung
  Reinigungsöffnungen  erhalten;  auch  obere
Offnungen  dieser  Art  werden  verlangt,  sofern  die  Reinigung.
nicht  bequem  vom  Dache  aus  erfolgen  kann.  Die
Reinigungsöffnungen  dürfen  nicht  unter  Holztreppen  liegen,
sie  sind  durch  eiserne  Schieber  oder  in  Falze  schlagende
Türchen  zu  schließen.

Abs.  9.  Schornsteine  für  gewerbliche  Anlagen  müssen  die  umliegenden
  Dachfirsten  im  Umkreis  von  50  m  um  mindestens
3  m  überragen.

Abs.  10.  Hohle  Eisenstützen  dürfen  zur  Ableitung  des  Rauches
nicht  benutzt  werden.