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von  einer  Leitung  gespeist,  so  ist  vor  jedem  Gasmesser  ein
Abschlußhahn  anzubringen.  Bei  ausgedehnten  Leitungen  in
größeren  Gebäuden  muß  jedes  Hauptrohr  einen  Abschlußhahn
erhalten.

Abs.  6.  Gasmesser  dürfen  nur  in  lüftbaren  und  gegen  Frost
geschützten  tunlichst  hellen  Räumen,  niemals  aber  in  Wohnoder
  Schlafrämen  aufgestellt  werden.

Abs.  7.  Alle  Gasrohre  und  Beleuchtungskörper  müssen  vor  der
Gaseinführung  und  vor  Herstellung  des  Anstrichs,  Verputzes
oder  sonstiger  Verdeckung  der  Röhren  auf  ihre  Dichtigkeit
geprüft  werden.

8  46.
Elektrische  Anlagen  und  Blitzableiter.
Für  die  Einrichtung  von  elektrischen  Anlagen  und  Bilitzableitern
  sind  die  geltenden  „Sicherheitsvorschriften“  des  Verbandes
  Deutscher  Elektrotechniker  maßgebend.

C.  Gesundheit.
§  47.
Vorbemerkung.

Abs.  1.  Jedes  zum  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmte  Gebäude
ist  so  anzulegen,  daß  der  im  öffentlichen  Gesundheitsinteresse
erforderliche  Zutritt  von  Luft  und  Licht  dauernd  gesichert  ist.

Abs.  2.  Die  Räume  werden  unterschieden  in  solche,  die  zu  dauerndem
  Aufenthalt,  und  solche,  die  zum  vorübergehenden  Aufenthalt
von  Menschen  bestimmt  sind.

Abs.  3.  Als  Räume  zum  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen
werden  angesehen  alle  Wohn-,  Schlaf-,  Arbeits=  und  Geschäftsräume,
  somit  auch  Küchen,  Wirtszimmer,  Mädchenkammern,
und  Werkstätten.

Abs.  4.  Als  Räume  zum  vorübergehenden  Aufenthalt  von  Menschen
sind  dagegen  zu  betrachten:  Vorratskeller  und  sonstige  Vorratsgelasse,
  Lagerräume,  Vorplätze,  Gänge,  Treppenhäuser,  Speisekammern,
  Badezimmer,  Waschküchen,  Aborte.

8  48.
Auffüllung  von  Bauplätzen.

Der  zur  Auffüllung  von  Bauplätzen  verwendete  Schutt,
Sand,  Kies  oder  sonstige  Boden  darf  nicht  mit  organischen
Abfällen  oder  fäulnisfähigen  oder  fäulniserregenden  Stoffen
vermischt  sein.