169

8  49.
Abhaltung  von  Feuchtigkeit.

Abs.  1.  Gebäude  mit  Räumen  für  den  dauernden  Aufenthalt
von  Menschen  müssen  trocken,  gegen  aufsteigende  Feuchtigkeit
und  Bodenluft  durch  wagerechte  Isolierschichten  in  den  Mauern
geschützt  sein.

Abs.  2.  In  der  Regel  muß  jedes  Wohngebäude  unterkellert
werden.  Ausnahmsweise  genügt  es,  daß  unter  dem  Erdgeschoßfußboden
  eine  wenigstens  15  cm  starke  Lage  von  Mauerwerk
oder  Beton  hergestellt  wird,  von  welcher  der  Fußboden  durch
einen  mindestens  25  cm  hohen  gelüfteten  Hohlraum  zu
trennen  ist.

§  50.
Keller.

Abs.  1.  Kellerräume,  d.  h.  solche  Räume,  deren  Fußboden  tiefer
liegt  als  das  anstoßende  Erdreich,  sind  tunlichst  hochwasserfrei
anzulegen,  mit  einer  Sohle  aus  Stein  oder  Beton  und  mit
gewölbter  oder  betonierter  Decke  zu  versehen.

Abs.  2.  Die  Kellereingänge  dürfen  keine  Verkehrsgefahr  herbeiführen.
  Insbesondere  sind  Falltüren  in  Gängen  und  Einfahrten
verboten.

§  51.
Zum  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmte
Räume.
Abs.  1.  Für  alle  Räume  zum  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen  muß

a)  der  erforderliche  Zutritt  von  Luft  und  Licht  unmittelbar
  von  der  Straße  oder  von  einer,  dem  §  75
entsprechenden  unbebauten  Grundstücksfläche  dauernd
gesichert  sein.  Oberlicht  allein  genügt  nur  für  Räume,
deren  Lage  und  Zweck  eine  Beleuchtung  von  oben
bedingt;  dabei  muß  aber  ein  ausreichender  Luftwechselsicher
  gestellt  sein.

b)  Die  lichtgebende  Fläche  der  Fenster  muß,  abgesehen
vom  Dachgeschoß,  mindestens  ein  Achtel  der  Grundfläche
  des  Raumes  betragen.  (Notwendige  Fenster).

c)  Mädchenkammern  müssen  eine  Grundfläche  von  mindestens
  7  om  und  für  jede  Person  einen  Luftraum
von  wenigsteus  15  chm  haben.

Abs.  2.  Kellerräume  für  den  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen
müssen  außerdem  folgenden  Vorschriften  entsprechen: