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a)  Straße  und  Grundstück  dürfen  nicht  der  Überschwemmung
  ausgesetzt  sein.

b)  Der  Fußboden  muß  massiv  und  undurchlässig  sein,
wenigstens  30  cm  über  dem  höchsten  Grundwasserstand
liegen,  eine  hochwasserfreie  Entwässerung  gestatten  und
mit  sicherer  Trockenhaltung  gegen  die  Grundfeuchtigkeit
versehen  sein.  Auch  die  seitliche  Bodenfeuchtigkeit  muß
zuverlässig  abgehalten  sein.

c)  Die  lichte  Höhe  muß  wenigstens  2,8  m  betragen,
davon  müssen  wenigstens  1,80  m  über  der  festgesetzten
Höhe  des  Bürgersteiges  oder  in  Ermangelung  eines
solchen  über  dem  anstoßenden  Erdreich  liegen.

d)  Nach  Höfen,  Gärten  und  Vorgärten  hin,  bedarf  es
ferner  eines  mindestens  30  cm  breiten,  bis  15  cm
unter  die  Fußbodenhöhe  reichenden  Luftkanals,  der  die
Umfassungsmauer  vom  Erdreich  trennt.

Abs.  3.  Der  Fußboden  unterkellerter  Erdgeschoßräume
für  den  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen  muß  mindestens
10  cm  über  der  festgesetzten  Höhe  des  Bürgersteiges  oder  in
Ermanglung  eines  solchen  mindestens  15  cm  über  dem  anstoßenden
  Erdreich  liegen.  Sind  die  Räume  nicht  unterkellert,  so
muß  der  Höhenunterschied  wenigstens  40  cm  betragen.  Auf
Verkaufsläden  finden  die  Bestimmungen  dieses  Absatzes  keine
Anwendung.

Abs.  4.  Für  Dachgeschoßräume  zum  dauernden  Aufenthalt
  von  Menschen  gelten  folgende  Zusatzbestimmungen:

a)  Sie  sind  nur  zulässig  unmittelbar  über  dem  obersten
Vollgeschoß  und  unter  dem  Kehlgebälk,

b)  die  Decke  muß  den  Vorschriften  des  §  37  Abs.  2  entsprechen;
  auch  die  Wände  müssen  geputzt  sein.

c)  Die  Fenster  dürfen  nicht  ausschließlich  in  der  Dachfläche
  liegen,  sondern  stehende  Fenster  müssen  einen
Ausweg  für  Menschen  gestatten.  Der  Fenstersturz
muß  wenigstens  1,8  m  über  dem  Fußboden  liegen.
Die  lichtgebende  Fläche  muß  wenigstens  ein  Zwölftel
der  Grundfläche  betragen.

:)  Der  Zugang  darf  nicht  über  offene  Dachräume  führen,
sondern  muß  von  feuersicheren  Wänden  und  Decken
umschlossen  sein.