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8  52.
Kellerwohnungen.

Abs.  1.  Die  Anlage  einer  ganzen  Wohnung  in  den  nach  §  51
eingerichteten  Kellerräumen  ist  nur  ausnahmsweise  zulässig  für
den  Hausmeister.  Sie  darf  nicht  ausschließlich  nach  Norden
liegen.

Abs.  2.  Liegt  der  Fußboden  dieser  Kellerräume  nicht  mehr  als
50  cm  unter  dem  Erdreiche,  so  dürfen  zwei  Wohnungen  eingerichtet
  werden;  das  Kellergeschoß  gilt  jedoch  in  diesem  Falle
als  Erdgeschoß.

8  53.
Dachwohnungen.
Der  Fußboden  einer  im  Dachgeschoß  herzustellenden  Wohnung
darf  nicht  höher  liegen,  als  17  m  über  der  Straße.

8  54.

Zum  vorübergehenden  Aufenthalt  von  Menschen

bestimmte  Räume,  Lichthöfe.

Abs.  1.  Für  die  Zuführung  von  Licht  und  Luft  zu  Räumen
welche  nur  zum  vorübergehenden  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmt
  sind  (§  47)  genügen  Oberlichte  von  entsprechender  Größe
oder  Fenster  an  Lichthöfen  von  2,5  m  im  Geviert,  wenn  deren
Umfassungsmauern  eine  Höhe  von  10  m  nicht  übersteigen.
Bei  größerer  Höhe  ist  die  Abmessung  rechtwinklig  zur  Fensterwand
  um  ein  Drittel  der  Mehrhöhe  zu  vergrößern.  Von
Treppenhäusern  aus  dürfen  derartige  Räume  nicht  mit  Luft
und  Licht  versehen  werden.

Abs.  2.  Flurgänge  können  ohne  unmittelbare  Beleuchtung  zugelassen
  werden,  wenn  für  ausreichende  Durchlüftung  dieser
Räume  gesorgt  ist.

Abs.  3.  Alle  Dachkammern  und  Dachbodenräume  müssen  mit
Dachfenstern  versehen  werden,  die  eine  vollständige  Beleuchtung
am  Tage  gewährleisten.

8  55.
Viehställe.

Abs.  1.  Ställe  für  Pferde,  Rindvieh  und  Schweine,  sowie  Dunggruben
  sind  gegen  das  Erdreich  wasserdicht  herzustellen.

Abs.  2.  Alle  Ställe  müssen  wenigstens  2,3  m  im  Lichten  hoch,
hinreichend  beleuchtet  sein  und  massive  Umfassungsmanern  von
wenigstens  ein  Stein  Stärke  besitzen.  Sie  müssen  von  Ränmen