172

für  den  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen  durch  massive-Mauern
  getrennt  sein.

Abs.  3.  über  Ställen  dürfen  Mietwohnungen  nicht  eingerichtet
werden,  ebensowenig  Ställe  unter  vorhandenen  Mietwohnungen.

Abs.  4.  Sollen  Räume,  die  über  Ställen  liegen,  als  Wohnung
für  den  Stallbesitzer,  für  Kutscher  oder  dergl.  benutzt  werden,
so  muß  die  Wohnung  durch  eine  besondere  feuersichere  Treppe
zugänglich  sein.

Abs.  5.  Heuspeicher  und  sonstige  Räume  für  Futtervorräte  müssen.
von  Wohnräumen  durch  Brandmauern  getrennt  sein.

§  56.
Wasserversorgung.

Abs.  1.  Soweit  die  Baugrundstücke  an  Straßen  liegen,  die  mit
der  städtischen  Wasserleitung  versehen  sind,  müssen  alle  bewohnten
  Stockwerke  an  die  Wasserleitung  angeschlossen  werden.
Die  zur  Aufstellung  gelangenden  Hydranten  müssen  einen  zur
Anschraubung  der  städtischen  Feuerwehrschläuche  geeigneten
Schraubengang  besitzen.

Abs.  2.  Für  die  Herstellung  der  Anschluß=  und  Hausleitungen
sind  die  hierüber  erlassenen  und  zu  erlassenden  besonderen  Bestimmungen
  maßgebend.

Abs.  3.  Wo  die  städtische  Wasserleitung  noch  nicht  liegt,  sind.
Ventilbrunnen  herzustellen  und  dicht  abzudecken.  Die  Brunnen
müssen  von  Abort=  oder  Dunggruben  mindestens  6  m  entfernt
  sein.

Abs.  4.  Das  Brunnenmauerwerk  ist  wenigstens  50  cm  über  das
Erdreich  emporzuführen,  ferner  im  oberen  Teile  bis  mindestens
1,5  m  unter  das  Erdreich  mit  vollen  Fugen  in  Zementmörtel
zu  mauern  und  von  außen  mit  Zement  zu  verputzen.

§  57.
Entwässerung.

Abs.  1.  Soweit  die  Baugrundstücke  an  Straßen  liegen,  die  mit
der  städtischen  Kanalisation  versehen  sind,  müssen  alle  Baulichkeiten
  und  Höfe  an  den  Straßenkanal  angeschlossen  werden.
Für  die  Herstellung  der  Anschluß=  und  Hausleitungen  sind  die
hierüber  erlassenen  und  zu  erlassenden  Bestimmungen  maßgebend.

Abs.  2.  Fehlt  in  der  Straße  die  unterirdische  Entwässerungsanlage,
  so  kann  das  sich  ergebende  Regenwasser  in  die  Straßenrinnen
  oder  Straßengräben  geleitet  werden,  während  zur