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Sammlung  der  sonstigen  Abwässer  wasserdichte  Klärgruben  in
wenigstens  3  m  Abstand  von  Wohngebäuden  anzulegen  sind,
aus  denen  die  geklärten  Abwässer  auf  die  Straße  abgeführt
werden  dürfen,  falls  daselbst  gepflasterte  Rinnen  mit  geordneter
Vorflut  vorhanden  sind.  Der  Inhalt  dieser  Klärgruben  muß,
soweit  er  nicht  zur  landwirtschaftlichen  Verwertung  gebracht
werden  kann,  abgefahren  werden.

l  58.
Aborte.

Abs.  1.  Für  jede  Familienwohnung  mit  mehr  als  2  Zimmern
und  Küche  ist  ein  verschließbarer  Abort  von  wenigstens  85  zu
125  cm  Grundfläche  anzulegen.  Bei  kleineren  Wohnungen
und  in  Fällen,  wo  die  Ersüllung  dieser  Vorschrift  zu  unverhältnismäßigen
  Schwierigkeiten  führen  würde,  kann  die  städtische
Baupolizeiverwaltung  einen  Abort  für  zwei  Familien  zulassen.

Abs.  2.  Der  Abort  darf  nicht  weiter  als  eine  Stockwerkshöhe  von
der  Wohnung  entfernt  sein.

Abs.  3.  Alle  Aborte  müssen  Licht  und  Luft  unmittelbar  durch
Fenster  in  Außenwänden  oder  an  Lichthöfen  empfangen.  Die
Feusterfläche  muß  wenigstens  ½  der  Grundfläche  betragen.

Abs.  4.  Die  Aborträume  sind  von  anderen  Räumen  durch  dichte
und  geputzte  Decken  und  Wände  zu  trennen.  Die  Aufstellung
eines  Klosets  in  einem  Baderaum  soll  hierdurch  nicht  verboten
werden.  Die  Abbfallrohre  müssen  aus  undurchlässigem,  dauerhaftem
  Stoff  bestehen,  frostfrei  angelegt  und  über  Dach  entlüftet
  werden.

8  59.
Abortgruben.

Abs.  1.  Abortgruben  sind  außerhalb  bewohnter  Gebäude,  in  mindestens
  6  m  Abstand  von  Brunnen  wasserdicht  herzustellen,
einzuwölben  und  mit  Lüftung  zu  versehen.  In  der  Sohle  ist
zur  Aufnahme  des  Saugkorbs  eine  Vertiefung  anzubringen,
nach  welcher  das  Sohlengefälle  gerichtet  ist.

Abs.  2.  Im  Übrigen  gelten  für  die  Anlage  der  Aborte,  der  Abortgruben
  und  der  zugehörigen  Saugleitungen  die  hierüber  erlassenen
  oder  zu  erlassenden  besonderen  Vorschriften.

8  60.
Sickergruben.
Sickergruben  sind  nur  statthaft  für  das  Regenwasser  der
Grundstücke  an  solchen  Straßen  und  Wegen,  die  weder  unterirdische