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räumen  außer  Berührung  stehenden  Treppenzugang  besitzen  und
durch  unverbrennliche  Wände  und  Decken  von  jenen  getrennt  sind.

8  63.
Bedürfnisanstalten  bei  Fabriken  und  dergl.

Bei  Fabriken,  Lagerhäusern,  Lagerplätzen  und  anderen  gewerblichen
  Anstalten,  ferner  bei  Gast=  und  Schankwirtschaften  und  allen
sonstigen  stark  besuchten  Gebäuden  müssen  Bedürfnisanstalten  in  der
erforderlichen  Zahl  und  Beschaffenheit  angelegt  werden.  Bei  gewerblichen
  Anstalten  soll  auf  25  Personen  ein  Abort  kommen.  Wo
beide  Geschlechter  in  größerer  Zahl  verkehren,  sind  getrennte  Aborte
mit  besonderen  Zugängen  herzustellen.

864.
Warenhäuser.

Für  Geschäftshäuser  größeren  Umfangs  gelten  in  Bezug  auf
Treppen,  Gänge,  Ausgänge,  Beleuchtungs-  und  Feuerlöscheinrichtungen
  die  erlassenen  und  noch  zu  erlassenden  besonderen  Bestimmungen.
  Gegenwärtig  gelten  die  ministeriellen  Bestimmungen.
vom  5.  Mai  1901.

8  65.

»  Versammlungsräume.

Für  die  bauliche  Anlage  und  innere  Einrichtung  von  Theatern,
Zirkusgebäuden  und  sonstigen  öffentlichen  Versammlungsräumen  sind
die  erlassenen  und  noch  zu  erlassenden  besonderen  Bestimmungen
maßgebend.  Gegenwärtig  gelten  die  Vorschriften  der  Landespolizeiverordnung
  des  Regierungspräsidenten  vom  22.  November  1889  und
17.  April  1891.

Fünfter  Abschnitt.
Abgestufte  Bauvorschriften.

A.  Abstufung  nach  Gebändegattungen.
8  66.
Gebäudegattungen.
Abs.  1.  Es  werden  unterschieden:

«  a)  Einfamilienhäuser,  Zweifamilienhäuser  und
Mehrfamilienhäuser.  Einfamilienhäuser  und  Zwei—
familienhäuser  sind  solche,  die  nach  ihrer  ganzen  Bauart
dazu  bestimmt  sind,  nur  von  einer  Familie,  bezw.  nur
von  zwei  Familien  bewohnt  zu  werden.  Andere  Häuser
gelten  als  Mehrfamilienhäuser.