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b)  Kleine  Häuser  und  große  Häuser.  Als  kleine
Häuser  werden  diejenigen  angesehen,  bei  welchen  die
Geschoßhöhe  von  Fußboden  zu  Fußboden  höchstens
3,5  m  der  äußere  Abstand  der  Umfassungsmauern  (die
äußere  Gebäudetiefe)  höchstens  11  m,  die  Länge  der
durch  massive  Quermauern  nicht  verspannten  Tragmauern
höchstens  8  m  beträgt;  welche  ferner  nicht  mehr  als
8  kleine  Wohnungen  enthalten,  von  denen  die  Hälfte
höchstens  aus  drei,  die  andere  Hälfte  höchstens  aus  vier,
zum  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmten
Räumen  besteht.  Wird  eine  der  genannten  Abmessungen
oder  die  Zahl  bezw.  die  Raumzahl  der  Wohnungen  überschritten,
  so  ist  das  Haus  als  ein  großes  zu  betrachten.

Abs.  2.  Ein=  und  Zweifamilienhäuser,  welche  unter  Benutzung  der
erleichternden  Vorschriften  in  88  67—72  erbaut  sind,  dürfen
nur  von  einer  bezw.  zwei  Familien  bewohnt  werden.  In  demselben
  Sinne  ist  die  Zahl  der  zulässigen  Wohnungen  in  „kleinen
Häusern“  auf  acht  beschränkt.

§  67.
Mauerstärken  (vergl.  8  30).

Abs.  1.  Die  Mindeststärke  der  Umfassungsmauern  beträgt
a)  bei  „kleinen  Häusern“  1  Stein  im  Dachgeschoß,  1½  Stein
in  den  drei  tieferliegenden  Geschossen  darunter  2  Stein,
b)  bei  „großen  Häusern“  1  Stein  im  Dachgeschoß,  1½⅛  Stein
in  den  beiden  darunter  befindlichen  Geschossen,  ½  Stein
mehr  in  je  zwei  tiefer  liegenden  Geschossen.

Abs.  2.  Die  Decken  tragenden  Mittelwände  dürfen  in  kleinen
Häusern  in  ausgemauertem  Holzfachwerk  hergestellt  werden.  In
großen  Häusern  sind  diese  Wände  massiv  herzustellen  und  zwar
1  Stein  stark  für  das  oberste  Geschoß  unter  der  Dachbalkenlage
mit  Verstärkung  von  ½  Stein  in  je  zwei  tieferen  Geschossen.
In  den  beiden  obersten  Geschossen  unter  der  Dachbalkenlage
kaun  statt  der  massiven  Mittelwände  Eisenfachwerk  verwendet
werden.  (8  365.)

Abs.  3.  Gemeinschaftliche  Grenzmauern  müssen  bei  kleinen  Häusern
im  Dachgeschoß  und  den  beiden  darunter  liegenden  Vollgeschossen
wenigstens  ein  Stein,  bei  großen  Häusern  im  Dachgeschoß  und
den  drei  darunter  liegenden  Vollgeschossen  wenigstens  1½  Stein
hergestellt  werden,  in  beiden  Fällen  mit  ½  Stein  Mehrstärke