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in  je  zwei  tieferliegenden  Geschossen.  Nischen  in  gemeinschaftlichen
  Grenzmauern  sind  unzulässig.

Abs.  4.  Werden  die  nachbarlichen  Grenzmauern  für  jedes  Haus
selbständig  errichtet,  so  genügt  bei  kleinen  Häusern  im  Dachgeschoß
und  den  beiden  darunter  liegenden  Geschossen,  bei  großen  Häusern
im  Dachgeschoß  und  dem  nächsten  darunter  liegenden  Geschoß
1  Stein  Stärke  mit  ½  Stein  Mehrstärke  für  die  übrigen
darunter  liegenden  Geschosse.

8  68.
Flurgänge.

Abs.  1.  Die  Flurgänge  müssen  unbeschadet  der  Vorschrift  in  8  24
in  Einfamilienhäusern  und  Zweifamilienhäusern  wenigstens  90  cm,
in  Mehrfamilienhäusern  wenigstens  160  em  breit  sein.

Abs.  2.  Wenn  hinter  einem  kleinen  Hause  bloß  ein  Hofraum  ohne
Seiten=  und  Hintergebäude  sich  befindet,  so  kann  auf  den  durchgehenden
  Flur  (8  24)  verzichtet  werden.

§  69.
Breite,  Steigungsverhältnis  und  Zahl  der  Treppen.

Abs.  1.  Für  Ein=  und  Zweifamilienhäuser  genügt  eine  Treppenbreite
  von  90  cm.

Abs.  2.  In  Mehrfamilienhäusern  muß  die  zum  obersten  Vollgeschoß
führende  Treppe  mindestens  1  m  breit  sein  und  in  dieser  Breite
bis  ins  Dachgeschoß  emporgeführt  werden;  für  jedes  tieferliegende
Geschoß  beträgt  die  Mindestbreite  je  15  cm  mehr.

Abs.  3.  In  Mehrfamilienhäusern  dürfen  die  Treppen  kein  steileres
Verhältnis  haben  als  18  cm  Steigung  bei  26  cm  Auftritt.

Abs.  4.  Kein  zum  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmter
Raum  darf  weiter  als  20  m  von  der  nächsten  Treppe  entfernt
  sein.

Abs.  5.  Auf  eine  Treppe  dürfen  nicht  mehr  als  drei  Wohnungen
in  einem  Geschoß  angewiesen  sein.

Abs.  6.  Liegt  der  Fußboden  einer  Wohnung  in  Mehrfamilienhäusern
  mehr  als  9  m  über  der  Straße,  so  sind  zwei  Treppen
anzulegen;  die  Breite  der  zweiten  Treppe  darf  bis  auf  1  m
eingeschränkt  werden.  Für  Grundstücke  von  weniger  als  150  q0m
bebauter  Fläche  kann  von  der  Anlage  der  zweiten  Treppe  Abstand
  genommen  werden.

Abs.  7.  Die  nach  diesen  Bestimmungen  nicht  notwendigen  Treppen
heißen  Nebentreppen;  für  diese  genügt  eine  Breite  von  80  cm
und  ein  Steigungsverhältnis  von  45  Grad.