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müssen,  kommt  für  kleine  Häuser,  sowie  für  Ein=  und  Zweifamilienhäuser
  in  Fortfall.

B.  Abstufung  nach  örtlichen  Bezirken.
§  73.
Bezirkseinteilung.  Bauklassen.
Abs.  1.  Es  werden  vier  Bauklassen  unterschieden,  nämlich:
Bauklasse  J,
Bauklasse  II,
a)  mit  Begünstigung  von  Fabrikanlagen  (Fabrikbezirke),
b)  ohne  Begünstigung  von  Fabrikanlagen,
Bauklasse  III,
a)  mit  vorgeschriebenem  Bauwich  (offene  und  halboffene-Bebauung,),

b)  ohne  vorgeschriebenen  Bauwich,
Bauklasse  IV,
a)  mit  vorgeschriebenem  Bauwich  (offene  und  halboffene
Bauweise),
b)  ohne  vorgeschriebenen  Bauwich.

Abs.  2.  Die  örtlichen  Bezirke,  in  welchen  diese  verschiedenen  Bauklassen
  herrschen,  sind  nach  ihrer  Umgrenzung  in  der  Anlage  B.
dieser  Polizeiverordnung  beschrieben.

Abs.  3.  Anderungen  der  Bezirkseinteilung  bleiben  der  städtischen
Baupolizeiverwaltung  unter  Zustimmung  des  Gemeindevorstandes
jederzeit  vorbehalten.

Abs.  4.  Grundstücke,  die  in  Bezirken  verschiedener  Bauklassen  liegen,
gehören,  wenn  sie  nicht  in  einem  Teil  nach  der  einen,  im  anderen
Teil  nach  der  anderen  Bauklasse  bebaut  werden  können,  im
ganzen  Umfange  derjenigen  Klasse  an,  welche  die  schwächere
Ausnutzung  vorschreibt.

§  74.
Anzahl  der  Stockwerke.

Abs.  1.  Die  Höchstzahl  der  Stockwerke  eines  bewohnten  Hausesbeträgt


in  Bauklasse  I  fünf,
in  Bauklasse  II  vier,
in  Bauklasse  III  drei,
in  Bauklasse  IV  zwei.

Abs.  2.  Als  Stockwerke  werden  mitgezählt  das  Erdgeschoß,  und
ein  etwaiges  Zwischengeschoß.  Auch  das  Dachgeschoß  wird,