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wenn  es  Räume  zum  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen
enthält,  mitgezählt  und  zwar  in  der  I.  Bauklasse  stets,  in
der  II.  Bauklasse,  wenn  mehr  als  eine,  in  der  III.  und  IV.  Bauklasse,
  wenn  mehr  als  zwei  ganze  Wohnungen  eingerichtet  werden.

Abs.  3.  Das  Kellergeschoß  wird  mitgezählt,  wenn  die  Unterfläche
der  Decke  mehr  als  2  m  über  der  angrenzenden  Straße  liegt.
Ausgenommen  hiervon  sind  nur  die  Ein=  und  Zweifamilienhäuser
  in  den  Bezirken  der  Bauklasse  IV.

Abs.  4.  In  den  Bezirken  der  Bauklasse  IV  ist  außer  den  im
Abs.  1  zugelassenen  2  Stockwerken  gestattet:

a)  in  Einfamilienhäusern  ein  Untergeschoß  (Wirtschaftsgeschoß),
  dessen  Fußboden  nicht  höher  als  20  cm  über
der  Straße  liegt;

b)  in  „kleinen  Häusern“  ein  zweites  Obergeschoß.

Abs.  5.  Gebäude,  welche  blos  gewerblichen  Zwecken  dienen,  sind
an  eine  bestimmte  Zahl  von  Stockwerken  nicht  gebunden.
§  75.
Freie  Hofflächen.
Abs.  1.  Auf  jedem  Grundstück  muß  eine  einheitlich  gestaltete  zusammenhängende
  Fläche  unbebaut  bleiben,  deren  geringste  Abmessungen

  und  Inhalte  betragen:
Anteil  am  Inhalt  des
ganzen  Grundstücks:
bei  gewöhnl.  bei  Eck-Breite

  Inhalt  Grundstücken  grundstücken

in  Banklasse  1  5,5m  33  qm  030  0.20
in  Bauklasse  Ila  4m  —  0,33  0,20

b  5,5m  33  om  0,33  0,25
in  Bauklasse  ung  4m  21  o0m  0.10  0,30
in  Banklasse  ivß  4m  —  0.45  0.35

Abs.  2.  Wenn  durch  Aneinanderlegung  unbebauter  Teile  verschiedener
  Grundstücke  eine  Hofgemeinschaft  gebildet,  und  die
Unbebaubarkeit  dieser  Teile  grundbuchlich  eingetragen  wird,  so
kann  die  Hofbreite  des  einzelnen  Grundstücks  in  den  Banklassen  J
und  II  auf  3,5  m  in  den  Bauklassen  III  und  IV  auf  2,5  m
eingeschränkt  werden.

Abs.  3.  Vorgeschriebene  Vorgärten,  sowie  Hofteile,  welche  eine  geringere,
  als  die  vorgenannten  Breiten  besitzen,  bleiben  bei  der
Inhaltsermittelung  außer  Betracht.  Alle  unbebauten  Teile  des
Grundstücks  dürfen  indes  ein  Lichtmaß  von  2,5  m  nicht  unterschreiten.
