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Abs.  4.  Im  Bezirk  der  Bauklasse  I  ist,  wenn  das  Erdgeschoß  nurzu
  geschäftlichen  Zwecken  verwendet  wird,  die  ganze  oder  teilweise
  überdachung  der  Hofräume  durch  Glasdächer  statthaft,
wenn  der  überdachte  Raum  gut  gelüftet  und  das  Glasdach  zugänglich
  und  betretbar  eingerichtet  ist.

Abs.  5.  Im  übrigen  werden  Flächen,  die  mit  Vorbauten,  Brückenübergängen,
  Gallerien  oder  sonst  überdeckt  sind,  als  bebaut  gerechnet.
  Nicht  als  bebaut  gerechnet  werden  dagegen  die  Flächen,
welche  eingenommen  werden  von  Gesims=  und  Sockelvorsprüngen,
von  Hofunterkellerungen,  von  offenen  Glasdächern  mit  nicht
mehr  als  2  qm  Grundfläche,  von  Kellereingängen,  von  Freitreppen,
  von  Terrassen  bis  Sockelhöhe,  Asch=  und  Müllbehältern,
Hofscheidemauern.

Abs.  6.  Unter  Eckgrundstücken  sind  solche  Grundstücke  zu  verstehen,
deren  Fronten  in  einem  Winkel  von  weniger  als  135  Grad
gebrochen  sind.

Abs.  7.  Eckgrundstücken  werden  gleichgestellt  solche  Grundstücke,  die
mit  der  Vorder=  und  Hinterseite  an  verschiedenen  Straßen  liegen
und  nicht  mehr  als  30  m  mittlere  Tiefe  besitzen.

Abs.  8.  Bei  Grundstücken,  besonders  Eckgrundstücken,  welche  so
klein  sind,  daß  alle  zum  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen
bestimmten  Räume  an  der  Straße  liegen,  bedarf  es  keines  Hofraums,
  wenn  die  Beleuchtungsvorschriften  der  §§  54  und  51
erfüllt  sind.

Abs.  9.  Für  Ein=  und  Zweifamilienhäuser  in  den  Bezirken  der
Bauklassen  III  und  IV  kommt  die  Bestimmung  über  die  Mindestbreite
  des  Hofraums  im  Abs.  1  in  Fortfall,  beträgt  also  die
geringste  zulässige  Hofbreite  2,5  m.

8  76.
Höhe  der  Vordergebäude.
Abs.  1.  Unbeschadet  der  Vorschriften  im  §  30  dürfen  die  Gebäudehöhen
  an  der  Straßenfront  folgende  Maße  nicht  übersteigen.
in  Bauklasse  I  20m,
in  Bauklasse  II  17,5  m  (Fabriken  22  m),
in  Banklasse  III  15  m.
Abs.  2.  In  der  Bauklasse  III  ist  eine  Mehrhöhe  bis  zu  1,5  m
statthaft,  wenn  diese  nur  der  lichten  Höhe  der  Wohngeschosse
zu  statten  kommt.