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Abs.  3.  Die  Rückseiten  der  Vordergebäude  dürfen  in  allen  Fällen
die  gleiche,  eine  größere  Höhe  nur  in  solchen  Fällen  und  insoweit
haben,  als  die  Hoftiefe  die  Straßenbreite  übertrifft.

§  77.
Höhe  der  Gebäude  am  Hofe.

Abs.  1.  Die  Höhe  der  Gebäudeseiten  im  Inneren  des  Grundstücks,
sofern  sie  notwendige  Fenster  (§  51  Abs.  1)  enthalten,  darf
nicht  mehr  betragen  als:

in  den  Bauklassen  J  und  II  das  zweifache,

in  der  Bauklasse  III  das  anderthalbfache,

in  der  Bauklasse  IV  das  einfache
des  Abstandes  von  der  gegenüberstehenden  Gebäudewand  desselben
  Grundstücks  oder  von  der  Grundstücksgrenze.  Dieser
Abstand  darf  durch  spätere  Bauten  nicht  verkleinert  werden.
Die  Flügelbauten  dürfen  niemals  höher  aufgeführt  werden  als
das  Vorderhaus.

Abs.  2.  Für  Bauklasse  I  und  II  sind  in  allen  Fällen  Seitenflügel
in  Höhe  des  Vorderhauses  (Straßenfront)  auf  8  m  Länge,
jedoch  nicht  über  die  halbe  Tiefe  des  unbebaut  zu  haltenden
Hofraumes  hinaus,  zulässig,  falls  der  Flügel  nur  die  nötigen
Wirtschaftsräume  und  die  Nebentreppe  enthält.

Abs.  3.  Wenn  durch  Aneinanderlegung  unbebauter  Teile  verschiedener
  Grundstücke  eine  Hofgemeinschaft  gebildet  und
die  Unbebaubarkeit  dieser  Teile  grundbuchamtlich  eingetragen
wird,  so  tritt  in  Abs.  1  an  die  Stelle  der  Grundstücksgrenze
die  gegenüberstehende  Wand  des  Nachbargrundstücks.

Abs.  4.  In  größerer  Entfernung  als  24  m  von  der  Baufluchtlinie
darf  die  Höhe  das  Maß  von  11  m  nicht  übersteigen,  ausgenommen
  sind  die  Fabrikgebäude  in  Fabrikvierteln,  vergl.  8  82.

Abs.  5.  Die  Höhe  wird  gemessen  nach  den  Vorschriften  im  §  30
Abs.  6  bis  8  mit  dem  Unterschiede,  daß  an  die  Stelle  der
Straßenhöhenlage  die  Hof=  oder  Gartenfläche  tritt.

Abs.  6.  Die  hintere,  fenkrechte  Höhe  der  Pultdächer  darf  die  zulässige
  Wandhöhe  am  Hofe  um  nicht  mehr  als  2,5  m  übersteigen.


§  78.
Rückwärtige  Baulinie.

Abs.  1.  In  den  Bezirken  der  Bauklassen  IIb,  IIIb  und  IVb  wird
die  städtische  Baupolizeiverwaltung  mit  Zustimmung  des