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Gemeindevorstandes  durch  besondere  Verordnung  diejenigen
Blöcke  bezeichnen,  in  welchen  die  Bebauung  nur  bis  zu  einer  in
bestimmtem  Abstand  der  festgesetzten  Baufluchtlinie  parallel
laufenden  Linie  (rückwärtige  Baulinie)  gestattet  ist.  Die  danach
von  der  Bebauung  zwangsweise  freizuhaltende  Fläche  im  Innern
des  Blocks  darf  hinter  der  rückwärtigen  Baulinie  nicht  mehr
als  ein  Viertel  der  Grundstücksfläche  des  Blocks  umfassen.

Abs.  2.  Hinter  dieser  rückwärtigen  Baulinie  dürfen  nur  Vorbauten
der  im  §  29  Abs.  4  unter  a  und  b  genannten  Art  in  das
Innere  des  Blocks  vortreten  und  zwar  niedrige  Vorbauten  5  m,
aufsteigende  Vorbauten  2  m  weit.

Abs.  3.  Außerdem  dürfen  im  Innern  des  Blocks  Lauben,  Gartenhäuschen
  und  andere  eingeschossige  Baulichkeiten  von  nicht  mehr
als  20  qm  Grundfläche  errichtet  werden.

§  79.
Offene  und  halboffene  Bauweise,  Bauwich.

Abs.  1.  Offene  Bauweise.  a)  In  den  Bezirken  der  Bauklassen
  IIIa  und  IVa  muß  jedes  Vordergebäude  und  jedes
mehr  als  eingeschossige  Hintergebäude  wenigstens  auf  einer  Seite
von  der  Nachbargrenze  um  das  Maß  des  sogenannten  „Bauwichs“
  entfernt  sein.  b)  Auf  der  andern  Seite  dürfen  die
genannten  Gebäude  unmittelbar  an  der  Grenze  errichtet  werden,
wenn  der  Nachbar  damit  einverstanden  ist  und  sich  gegenüber
der  städtischen  Baupolizeiverwaltung  verpflichtet,  gleichfalls  in
bestimmter  Frist  an  dieselbe  Grenze  heranzubauen.

Abs.  2.  Ein  so  entstehendes  Gebäudepaar  darf  nicht  mehr  als
35  m  Frontlänge  und  bei  Eckgebäuden  nicht  mehr  als  45  m
Frontlänge  (um  die  Ecke  gemessen)  besitzen.

Abs.  3.  Sind  die  Bedingungen  zu  1b  und  2  nicht  erfüllt,  so  hat
jedes  Vordergebäude  und  jedes  mehr  als  eingeschossige  Hintergebäude
  den  Bauwich  auf  beiden  Seiten  zu  beobachten.

Abs.  4.  Der  Bauwich  beträgt  in  den  Fällen  der  Abs.  1—3  in
Bauklasse  IVa  wenigstens  2  m  +  13  der  Gebäudetiefe,  in  Bauklasse
  III  a  wenigstens  3  m  +  1/15  der  Gebänudetiefe.  Unter
letzterer  ist  der  Abstand  der  Rückseite  des  hintersten  Gebäudeteils
  von  der  Baufluchtlinie  zu  verstehen.

Abs.  5.  Gruppenbau.  Zusammenhängende  Häusergruppen  von
drei,  vier  oder  fünf  Häusern  sind  unter  der  Bedingung  zulässig,
daß  jedes  der  beiden  äußeren  Gebände  nicht  mehr  als  15  m
Frontlänge  hat  und  wenigstens  die  mittleren  auf  keiner  Seite