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freistehenden  Häufer  als  Einfamilienhäuser  errichtet  werden.
Der  Bauwich  beträgt  in  diesem  Falle  in  der  Bauklasse  IVaa
3  m  bezw.  4  m  bezw.  5  m  1/10  der  Gebäudetiefe,  in  der
Bauklasse  IIIa  ein  Meter  mehr.

Abs.  6.  Halboffene  Bauweise.  Auch  können  eine  ganze
Blockseite  oder  zwei  gegenüberliegende  Blockseiten  in  geschlossener
Reihe  bebaut  werden,  wenn  im  Junern  des  Blocks  ein  zusammenhängender
  überall  wenigstens  20  m  breiter,  unbebauter  Raum
gesichert  ist,  welcher  an  jeder  der  beiden  anderen  Blockseiten
durch  eine  von  zwei  Bauwichen  gebildete,  mindestens  20  m
breite  Lücke  geöffnet  ist.

Abs.  7.  In  den  Bauwich  dürfen  (siehe  §  29  Abs.  4  a  und  b)
niedrige  Vorbauten  bis  auf  1,5  m,  aufsteigende  Vorbauten
bis  auf  0,5  m  vorspringen;  letztere  dürfen  jedoch  höchstens  ein
Fünftel  der  Gebäudeseite  einnehmen.

Abs.  8.  Wo  auf  der  Nachbargrenze  eine  kahle  Grenzmauer  vorhanden
  ist,  ist  auf  den  Bauwich  zu  verzichten.

Abs.  9.  Die  Gebäude  dürfen  beliebig  weit  hinter  die  Baufluchtlinie
  zurücktreten;  auch  brauchen  sie  nicht  parallel  zu  ihr  gestellt
zu  werden.  Die  Entstehung  kahler  Giebelmauern  ist  aber  zu
vermeiden.

Abs.  10.  Lauben,  Gartenhäuschen,  Pferdeställe,  Wagenschuppen  und
andere  eingeschossige,  mit  dem  Vorderhause  nicht  zusammenhängende
  Hintergebäude  können  unmittelbar  an  der  Grenze  errichtet
  werden.  Lauben  und  Gartenhäuschen  sind  auch  in  dem
unbebauten  Raum  des  Abs.  6  gestattet.

8  80.
Hinterwohnungen.

In  den  Bauklassen  IV  a  und  IVb  dürfen  Hinterwohnungen
d.  h.  Wohnungen,  die  ausschließlich  in  hinteren  Seitenflügeln  oder
hinteren  Quergebäuden  liegen,  nicht  eingerichtet  werden;  ausge—
nommen  sind  Wohnungen  für  Kutscher  und  sonstige  eigene  Be—

dienstete.
8  81.

Scheunen.

Scheunen  dürfen  in  den  Bezirken  der  Bauklassen  I.  und  II.
nicht  errichtet  werden.  Sie  müssen  von  massiven  Umfassungsmauern
umschlossen,  feuersicher  eingedeckt  und  von  Wohngebäuden  wenigstens
20  m  entfernt  sein.