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882.
Fabriken.

Abs.  1.  In  den  Bezirken  der  Bauklasse  IIa  (Fabrikvierteln)  genießen
die  ausschließlich  für  gewerbliche  Zwecke  dienenden  Gebäude
folgende  Begünstigungen:  a)  sie  dürfen  unter  Wahrung  der
vorgeschriebenen  Abstände  (88  30  und  77)  überall  bis  zu  22  m
Höhe  aufgeführt  werden.

b)  Wenn  die  Betriebsart  es  bedingt,  kann  die  städtische  Baupolizeiverwaltung
  im  Einzelfalle  eine  noch  größere  Höhe  zulassen.
)  Die  Umfassungs=  und  Innenwände  können  auch  über  die

Bestimmungen  bes  8  36  Abs.  5  hinaus  in  ausgemauertem  Eisenfachwerk

  hergestellt  werden.

Abs.  2.  In  den  Bezirken  der  Bauklassen  IIIa  und  IVa  sind
Fabriken  und  andere  durch  Lärm  oder  Rauch  oder  Ausdünstungen
  lästige  Anstalten  sowie  alle  mit  Dampfmaschinen
arbeitende  Gewerbe  untersagt.

8  83.
Rußeres  Holzfachwerk  und  reiner  Holzbau.
Abs.  1.  Die  Ausführung  in  ausgemauertem  Holzfachwerk  ist  gestattet:

a)  allgemein  bei  Erkern,  Veranden  und  ähnlichen  Vorbauten,
wenn  Eichenholz  verwendet  wird,

b)  in  den  Bezirken  der  Bauklassen  II,  III  und  IV  für  kleine
freistehende  Gebäude,  welche  eine  Grundfläche  von  60  qm
und  eine  Fronthöhe  von  Gm  nicht  überschreiten  und  sowohl
von  anderen  Gebäuden  als  von  der  Nachbargrenze
wenigstens  2,5  m  entfernt  sind  in  den  Bauklassen  II,
und  III  braucht  kein  Abstand  eingehalten  zu  werden,  wenn
die  dem  Nachbargebäude  oder  der  Nachbargrenze  zugekehrte
  Wand  als  Brandmauer  hergestellt  wird;

c)  in  den  Bezirken  der  Bauklasse  IVa  und  b  für  die
Geschosse  über  dem  Erdgeschoß  der  Bauklasse  IIIa  über
dem  I.  Obergeschoß,  wobei  jedoch  an  einander  gebaute
Häuser  durch  Brandmauer  zu  trennen  sind.

Abs.  2.  Die  Ausführung  in  reinem  Holzbau  ist  gestattet:

a)  für  eingeschossige  Bauten  aller  Art,  die  nicht  zum  Wohnen
bestimmt  und  von  anderen  Gebäuden  mindestens  20  m
entfernt  sind;

b)  für  nicht  heizbare  Schuppen,  Buden,  Gartenhäuschen,
Windfänge  und  dergl.  von  nicht  mehr  als  25  qm  Grundfläche:
