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c)  zur  teilweisen  Bekleidung  äußerer  Ansichtsflächen  in  den
Bezirken  der  offenen  und  halboffenen  Bauweise  nach
Prüfung  des  einzelnen  Falles.

Sechster  Abschnitt.
Schluß=  und  Strafbestimmungen.
§  84.
Offentliche  Gebäude.

Zu  Gunsten  öffentlicher  Gebäude  sind  Ausnahmen  von  den
Bestimmungen  dieser  Bauordnung  zulässig,  insofern  für  Festigkeit,
Feuerschutz  und  Gesundheit  ausreichend  gesorgt  und  in  den  Bezirken
für  offene  unn  halboffene  Bauweise  der  vorgeschriebene  Bauwich
beobachtet  wird.

8  85.
Bauten  für  vorübergehende  Zwecke.

Bauten,  welche  nur  auf  beschränkte  Zeit  für  vorübergehende
Zwecke  errichtet  werden,  können,  auch  wenn  sie  den  Bestimmungen
dieser  Bauordnung  nicht  entsprechen,  ausnahmsweise  unter  Vorbehalt
  des  Widerrufs  genehmigt  werden,  wenn  polizeilich  zu  schützende
Interessen  nicht  beeinträchtigt  werden.  Erfolgt  der  Widerruf,  so  ist
das  Bauwerk  zu  beseitigen  und  der  frühere  Zustand  wieder  herzustellen.
  g  86

Vorhandene  bauliche  Anlagen.

Abs.  1.  Für  die  Veränderung,  Erweiterung  und  Erneuerung  vorhandener
  baulicher  Anlagen,  sowie  für  die  Veränderung  ihrer
Benutzung  sind  die  Vorschriften  dieser  Polizeiverordnung  maßgebend.


Abs.  2.  Bei  erheblichen  Veränderungen,  Erweiterungen  und  Erneuerungen,
  kann  die  Baugenehmigung  davon  abhängig  gemacht
werden,  daß  gleichzeitig  andere  Gebäudeteile  in  Übereinstimmung
mit  dieser  Polizeiverordnung  gebracht  werden.

§8  87.
Unterhaltung  und  Beseitigung  von
Baulichkeiten.

Abs.  1.  Alle  Baulichkeiten  und  Bauteile,  besonders  die  an  öffentlichen
  Straßen  und  Plätzen  gelegenen,  sind  dauernd  in  gutem
Zustande  zu  erhalten.

Abs.  2.  Beschädigte  oder  gefahrdrohende  Gebäudeteile,  sowie  gefahrdrohende
  Gebäude  sind  instand  zu  setzen  oder  zu  beseitigen.