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Abs.  3.  Die  von  der  städtischen  Baupolizeiverwaltung  für  die  Instandsetzung
  oder  Beseitigung  gesetzten  Fristen  sind  innezuhalten.
8  88.
Grenzveränderungen.

Wird  durch  Veränderung  der  Grenzen  bebauter  Grundstücke
ein  Zustand  geschaffen,  der  den  Bestimmungen  dieser  Polizeiverordnung
  widerspricht,  so  sind  die  davon  betroffenen  Bauten  entsprechend
  abzuändern  oder  zu  beseitigen.

§  89.
Ausnahmen.

Abs.  1.  Für  die  Gestattung  von  Ausnahmen,  welche  in  dieser
Polizeiverordnung  ausdrücklich  zugelassen  sind,  ist  die  städtische
Baupolizeiverwaltung  zuständig.

Abs.  2.  Weitere  Ausnahmen  können  vom  Bezirksausschuß  im  Wege
des  Dispenses  gestattet  werden,  wo  die  Durchführung  der
Vorschriften  mit  unverhältnismäßigen  Härten  verbunden  sein
würde.  90.

Gültigkeit  früherer  Bestimmungen.

Durch  diese  Baupolizei-Verordnung  werden  alle  abweichenden
früheren  lokalen  Polizei-Verordnungen  auf  dem  Gebiete  der  Baupolizei
  aufgehoben.

Folgende  Polizei-Verordnungen  bleiben  in  Geltung:

a)  Die  Straßen-Polizeiverordnung  für  die  Stadt  Posen  vom

5.  März  1901,
b)  die  Polizeiverordnung  betreffend  das  Feuerlöschwesen  vom
2.  März  1879,

c)  die  Polizeiverordnung  betreffend  Reinhaltung  der  Grund-9.
  Januar  1886
1.  März  1890,

d)  die  Polizeiverordnung  betreffend  das  Reinigen  von  Schornsteinen
  vom  23.  Oktober  1889,

C)  Polizeiverordnung  betreffend  Abortgruben  und  Saugleitungen
  vom  2.  März  1890,

l)Polizeiverordnung  betreffend  Kanalisation  der  Grundstücke
vom  3.  Juli  1894,

8)  Polizeiverordnung  betreffend  Herstellung  und  Unterhaltung,
der  Bürgersteige  vom  27.  April  1897,

ta)  Polizeiverordnung  betreffend  das  zwischen  der  Neuen
Garten-,  Hardenberg-,  Kavalleriestraße  und  der  Jägerkaserne
  belegene  Gelände  vom  10.  September  1902.

stücke  u.  s.  w.  vom