188

8  91.
Strafen.

Abs.  1.  Übertretungen  dieser  Polizei-Verordnung  werden  mit  einer
Geldstrafe  bis  zu  30  M  oder  im  Unvermögensfall  mit  Haft
bis  zu  3  Tagen  bestraft.

Abs.  2.  Außerdem  wird  auf  die  Bestimmungen  der  88  330,  367,
Nr.  12—15  und  368,  Nr.  3—4  des  Reichsstrafgesetzbuches
§  132  des  Landesverwaltungsgesetzes  verwiesen.

§  92.
Inkrafttreten.
Diese  Baupolizeiverordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Posen,  den  31.  März  1903.
Städtische  Baupolizeiverwaltung.

Bekannt  gegeben  im  Amtsblatt  1903  S.  185  ff.

Aulage  A.
Werte  für  Eigengewichte,  Belastungen  und  Beanspruchungen.

a)  Eigengewichte  der  Baustoffe.
kg  für  1  chm

1.  Erde  und  Lehm  ..  .  .  .  ...  10600
2.  Ziegelmauerwerk  aus  vollen  Steiuen.  .  .  1600

Ziegelmauerwerk  aus  porösen  Steine  .  .  1300

Ziegelmauerwerk  aus  porösen  Lochsteinen  1  100
3.  Schwemmsteinmauerwererr  850
4.  Sandsteinmauerwremm  2  000
5.  Kalksteinmauerwerk  ·......  2500
6.  Granit  und  Marmeeen  2  700
7.  Basallt  34200
8.  Nadelholz,  durchschnittlich  .........  650
9.  Eichenholz..  .....  .  ....  800
10.  Beton  aus  Kies  oder  Steinschlag.  .  .  .  ..  2000

Beton  aus  Schlackenashe  ...  1200

kg  für  1  qm

11.  Eisenfachwerk  in  vollen  Steien  250

Eisenfachwerk  in  Schwemmsteien  200
12.  Holzfachwerk  in  vollen  Steien  200

Holzfachwerk  in  Schwemmsteiien  150