196

überführung  der  Ziegelstraße,  das  frühere  Bogdankabett  von  der-Eisenbahn
  bis  zur  Grenzlinie  der  Bauklasse  IIIb,  die  Grenzlinieder
  Bauklasse  IIIb  von  dem  früheren  Bogdankabett  bis  an  die
Feldmarksgrenze  Winiary,  die  Feldmarksgrenze  selbst,  und  die-Obornikerchaussee
  bis  zum  Kirchhofstore.

Bezirk  5.  Die  Villenkolonie  an  der  Schiller=  und  Goethe--straße
  und  das  Terrain  zwischen  der  Villenkolonie,  der  Feldschloßbrauerei,
  der  Villa  Gehlen,  den  Begräbnisplätzen  und  der  Glogauerstraße,
  soweit  es  nicht  zu  den  Bauklassen  Ilb  und  IIIb  gehört,
einschließlich  eines  Streifens  am  südlichen  Ende  des  St.  Martinbegräbnisplatzes,
  zwischen  der  projektierten  Verlängerung  der-Goethestraße
  und  dem  jüdischen  Begräbnisplatze.

Bauklasse  IVb
enthält:
1.  Die  Vorstadt  St.  Roch.
2.  Die  Vorstadt  Zawade.
3.  Die  nicht  zu  den  Bauklassen  II,  III  und  1Va  gehörigen-Reste
  der  Feldmarken  Wilda,  Gurtschin  und  Jersitz.
Zur  Baupolizeiverordnung  vom  31.  März  1903  gehörig.

Städtische  Baupolizeiverwaltung.

Nachträge.

Polizei-Verordnung.

Auf  Grund  der  §§  5  und  6  des  Gesetzes  über  Polizei-Verwaltung
  vom  11.  März  1850  und  der  88  143  und  144  des
Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  von  30.  Juli  1883.
ergeht  mit  Zustimmung  des  Magistrats  folgende  Polizei-Verordnung:


81.

Die  nachstehende  Baupolizei-Verordnung  gilt  für  das  Stadtgebiet
  Posen  westlich  bezw.  nordwestlich  von  der  Glogauerstraße,
das  begrenzt  wird  im  Westen  vom  jüdischen=  und  Pfarrkirchen-Friedhof,
  im  Norden  vom  St.  Martinfriedhof  und  im  Osten  von.
den  im  Grundbuch  von  Posen  eingetragenen  Grundstücken  Band  VII
Blatt  163  und  164.