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§  2.

Das  in  §  1  bezeichnete  Gelände  liegt  im  Bezirk  der  Bauklasse
  IIb  und  IV  a  der  Baupolizei-Verordnung  vom  31.  März  1903.
Maßgebend  für  die  Bebauung  des  Geländes  ist  der  nebenliegende
Bebauungsplan  vom  26.  März  1905.  Der  genannte,  durch  die
nachstehenden  Bestimmungen  in  den  Einzelheiten  ergänzte  und
erläuterte  Bebauungsplan  enthält  das  Charakteristische  der  Straßen,
der  Gebäudegrundrisse,  der  Anordnung  der  einzelnen  Grundstücke
zu  einander  und  der  Anlage  und  Ausgestaltung  der  Höse.  Nur
in  Anwendung  der  in  dieser  Zeichnung  niedergelegten  Grundgedanken
ist  die  für  jeden  Fall  besonders  nachzusuchende  Genehmigung  für
den  Bau  der  einzelnen  Gebäude  zu  erteilen.

§  3.

Die  im  Bezirk  der  Bauklasse  lIb  nach  der  Bauklasse  IVa
gelegenen  Gebäude  erhalten  einen  Bauwich  gemäß  Bebauungsplan.
Eine  Höhe  dieser  Gebäude  von  17,50  m  ist  nur  zulässig,  soweit
der  Abstand  der  betreffenden  Gebäudeteile  von  den  gegenüberliegenden
  Bauten  in  Bauklasse  IVa  17,50  m  beträgt.  Für  näher
gelegene  Gebäudeteile  ist  die  Höhe  der  gegenüberliegenden  Bauten
in  Bauklasse  IV  a  maßgebend.

Die  hintersten  Teile  aller  Gebäude  in  Bauklasse  II  b  müssen
mindestens  6  Meter  von  der  Grundstücksgrenze  entfernt  gehalten
werden.

*  4.

Auf  dem  im  8§  1  bezeichneten  Gelände  dürfen  nur  solche
Gebäude  errichtet  werden,  welche  vorwiegend  Wohnzwecken  dienen
oder  Nebenanlagen  von  Wohnstätten  sind.  Die  Herstellung  von
Anlagen,  die  nach  dem  Urteil  der  Baupolizeibehörde  beim  Betriebe
Verbreitung  schädlicher  Dünste  oder  starken  Rauches  oder  Erregung
ungewöhnlichen  Geräusches  oder  sonstige  Belästigungen  herbeiführen
würde,  ist  unzulässig.

-  «;).

Stall-  und  Nebengebäude  sind  nur  ausnahmsweise  und
jedenfalls  nur  dann  statthaft,  wenn  sie  weder  die  vorgeschriebene
Hofgröße  beinträchtigen  noch  mit  kahlen  Giebeln  nach  der  Nachbargrenze
  errichtet  werden.

86.

Die  Höfe  oder  Gärten  hinter  den  Häusern  der  Straße  A
erhalten  von  der  Straße  einen  unbehinderten  geraden  und  hellen
Zugang  von  mindestens  1,30  m  Breite  und  3,00  m  Höhe.  Die