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Höhe  des  Durchganges  muß  in  allen  Fällen,  auch  wenn  die
Sohle  des  Zugangs  infolge  Treppenstufen  oder  Rampen  unter
oder  über  Straßen=  oder  Hofhöhe  liegt,  in  senkrechter  Richtung
gemessen  wenigstens  2,50  m  betragen.  Die  Sohle  des  Zugangs.
darf  nicht  mehr  als  1,50  m  unter  Erdreich  liegen.  Türen,  die
Teile  des  Zugangs  von  einander  trennen,  sind  wenigstens  90  cm
im  Lichten  breit  als  Pendeltüren  herzustellen  oder  als  gewöhnliche
Türen,  die  nicht  verschlossen,  sondern  nur  eingeklinkt  werden  können.

§  7.

Die  durch  Fluchtlinienplan  festgesetzten  Vorgärten  und  Gartenplätze
  vor  den  Gebäuden  müssen  gärtnerisch  ausgestaltet  und
sauber  gehalten  werden;  sie  sind  im  übrigen  den  Bestimmungen
der  Baupolizei-Verordnung  vom  31.  März  1903  unterworfen.

88.

Bei  Häusern  mit  der  zulässigen  Höchstzahl  von  Geschossen
darf  das  Dachgeschoß  nur  bis  zu  ½  der  Gebäudefläche  zu  Nebenräumen
  für  die  im  Hause  vorhandenen  Wohnungen  ausgebaut
werden.  Die  Anlage  einer  selbständigen  Wohnung  ist  hier  unzulässig.

Im  Kellergeschoß  darf  eine  Hausmeisterwohnung  bis  zu
3  Zimmern  und  Kiche  eingerichtet  werden,  im  übrigen  sind  die
Kellerräume  unter  Ausschluß  jeder  Benutzung  zu  gewerblichen
Zwecken  als  Wirtschaftskeller  für  die  Wohnungen  zu  verwenden.
Falls  das  Kellergeschoß  nicht  den  Bedingungen  des  §  51  der
Baupolizei-Verordnung  vom  31.  März  1903  entspricht,  kann  die-Hausmeisterwohnung
  im  Dachgeschoß  angelegt  werden,  natürlich
nur  innerhalb  der  Fläche,  die  hier  zur  Benutzung  freigegeben  ist.

8§9.
Die  Gebäude  im  Bezirk  der  Bauklasse  IIb  können  an  den

Hinterfronten  und  Innenseiten  die  gleiche  Höhe  wie  die  Vorderfronten
  erhalten.  Die  Höhe  der  unteren  Geschosse  wird  auf
mindestens  4  m  einschließlich  der  Decke,  die  Höhe  des  3.  Obergeschosses
  auf  mindestens  3,80  m  festgesetzt.

8  10.

Die  zwischen  der  Bauflucht  und  der  zurückgesetzten  Gebäudcflucht
  entstehenden  Gartenflächen  werden,  wenn  sie  außer  den  vorgeschriebenen
  Vorgärten  für  das  einzelne  Grundstück  eine  Größe
von  mindestens  30  qm  haben,  der  Hoffläche  zugerechnet.  Die
Vorgartenfläche  wird  in  keinem  Falle  der  Hoffläche  zugerechnet.