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8S  11.
Das  Maß  der  Lichthöfe  wird  im  Mindestmaß  auf  4  Meter

im  Geviert  festgesetzt.
812.

Die  Lichthofflächen  bleiben  bei  Ermittelung  der  unbebaut  zu
haltenden  Grundstücksflächen  außer  Betracht,  sie  werden  vielmehr
als  bebaute  Flächen  berechnet.

8  13.

Die  Benutzung  von  Räumen,  die  nur  vom  Lichthof  belichtet

werden,  zu  Wohn=  und  Schlafzwecken  ist  untersagt.
8  14.

Balkone  und  Erker,  welche  nicht  den  Abstand  von  1,50  Meter
von  der  Nachbargrenze  haben,  müssen  von  dem  Nachbargrundstück
durch  eine  massive  Wand  von  mindestens  2  Meter  getrennt  sein.

Bei  Bestimmung  der  Hofgröße  werden  Balkone  nicht  als
bebaute  Fläche  in  Ansatz  gebracht.

Balkone  und  Erker  dürfen  endlich  nicht  frei  ausladend
hergestellt  werden,  sie  sind  vielmehr  auf  einer  architektonisch  aus—
gebildeten  Unterkonstruktion  aufzubauen.

§  15.

über  die  architektonische  Ausbildung  der  Gebäude  behält
sich  die  Baupolizei-Verwaltung  die  Entscheidung  im  Einzelnen  vor.
Dachfenster  müssen  dem  Charakter  des  Daches  in  Größe  und
Ausgestaltung  entsprechen.  Zurückgesetzte  Dachfenster  sind  unzulässig,
ebenso  Dachausbauten  an  den  Hoffronten.

§  16.

Soweit  diese  Polizeiverordnung  keine  besonderen  Bestimmungen
trifft,  gilt  die  Baupolizei-Verordnung  vom  31.  März  1903  auch
für  das  Stadtgebiet  dieser  Polizei-Verordnung.

8§  17.

Übertretungen  dieser  Verordnungen  ziehen,  sofern  nicht  sonstige
Strafbestimmungen  Platz  greifen,  eine  Geldstrafe  bis  zu  30  Mark,
im  Unvermögensfalle  verhältnismäßige  Haft  nach  sich.

Die  Baupolizei-Verwaltung  ist  daneben  befugt,  vorschriftsmäßige
  Zustände  durch  Zwang  herbeizuführen.

8  18.
Diese  Polizei-Verordnung  tritt  mit  der  Verkündung  in  Kraft.
Posen,  den  27.  Juni  1905.

Städtische  Baupolizei-Verwaltung.