201

der  im  8  50  der  Bauordnung  vom  9.  März  1877  vorgeschriebenen
Durchfahrt  abgesehen  werden.
86.

Die  vor  den  Gebäuden  anzulegenden  Vorgärten  müssen
gärtnerisch  ausgestaltet,  sauber  gehalten  und  gegen  die  Straße  durch
ein  unverbrennliches  Gitter  abgegrenzt  werden.

Bei  der  für  Block  7  vorgesehenen  Bebauungsart  soll  die  als
Gartenanlage  unbebaut  liegende  Fläche  hinter  der  Baufluchtlinie
mit  zu  der  erforderlichen  unbebaut  liegen  zu  lassenden  Grundfläche
gerechnet  werden,  wenn  sie  mit  dem  dahinter  liegenden  Hofe  durch
eine  Durchfahrt  von  2,50  m  Breite  und  2,80  m  Höhe  verbunden

ist.  (Siehe  auch  8  2.)
87.

Die  Gebäude  dürfen  aus  Keller-,  Erd-,  3  Obergeschossen
und  1  Dachgeschoß  bestehen.  Das  Dachgeschoß  darf  bis  zu  1½
der  Gebäudegrundfläche  zu  Wohnzwecken  ausgebaut  werden.

Alle  Vorder-,  Hinter=  und  Seitenfronten  der  Gebäude  sind
architektonisch  auszubilden.

88.

Auf  dem  im  8  1  bezeichneten  Gelände  dürfen  im  allgemeinen
nur  solche  Gebäude  errichtet  werden,  welche  vorwiegend  zu  Wohnzwecken
  dienen,  oder  Nebenanlagen  von  Wohnstätten  sind.  Die
Herstellung  von  Anlagen,  die  nach  dem  Urteil  der  Baupolizeibehörde
  beim  Betriebe  Verbreitung  schädlicher  Dünste  oder  starken
Rauches  oder  Erregung  ungewöhnlichen  Geräusches  oder  sonstige
Belästigungen  herbeiführen  würden,  ist  unzulässig.

8  9.

Wohn=  und  Schlafräume,  Küchen  sowie  sonstige  Räume,  die
zum  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmt  sind,  dürfen
nicht  ausschließlich  vom  Lichthof  belichtet  werden.

In  den  neu  projektierten  Straßen  dürfen  die  Erker  bis  zum
Keller  heruntergeführt  werden  und  1,50  m  vor  die  Baufluchtlinie
vorspringen.

Balkone  und  Erker,  welche  nicht  den  Abstand  von  1,5  m
von  der  Nachbargrenze  haben,  müssen  von  dem  Nachbargrundstück
durch  eine  massive  Wand  getrennt  sein.  Auf  der  Hosseite  braucht
diese  Wand  nur  2  m  hoch  zu  sein,  falls  nicht  die  Balkone  unmittelbar
  aneinander  stoßen.

Bei  der  Bestimmung  der  Hofgröße  werden  Balkone  nicht
als  bebaute  Fläche  in  Ansatz  gebracht.  Ebenso  soll  bei  Eckgrund-