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stücken  nach  Befinden  der  Baupolizei-Verwaltung  der  Lichthof  ganz
oder  zum  Teil  als  unbebaut  gerechnet  werden.  (Siehe  auch  §  2).
Wenn  jedes  einzelne  Gebäude  mit  eigenen  Giebelwänden
ausgeführt  werden  soll,  müssen  diese,  wenn  nicht  belastet,  in  den
beiden  Obergeschossen  0,25  m  stark  sein,  in  den  beiden  darunter
liegenden  Geschossen  0,38  m  und  im  Kellergeschoß  0,51  m.

§  11.

Soweit  diese  Verordnung  keine  besondere  Bestimmung  trifft,
gilt  die  Bauordnung  vom  31.  März  1903  auch  für  das  im  §  1
bezeichnete  Stadtgebiet.

§  12.

Übertretungen  dieser  Verordnungen  ziehen,  insofern  nicht
sonstige  Strafbestimmungen  Platz  greifen,  eine  Geldstrafe  bis  zu
30  Mark,  im  Unvermögensfalle  verhältnismäßige  Haft  nach  sich.
Daneben  bleibt  die  Polizeibehörde  befugt,  die  Herstellung  vorschriftsmäßiger
  Zustände  herbeizuführen.

§  13.  4

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung
in  Kraft.

Posen,  den  10.  September  1902.

Städtische  Bau-Polizei-Verwaltung.

Bekannt  gegeben  im  Amtsblatt  1902  Seite  465/6.

Polizeiverordunng.

Auf  Grund  der  88  5  und  6  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung
  vom  11.  März  1850  und  der  88  143  und  144  des
Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
wird  die  Polizeiverordnung  vom  10.  September  1902  betreffend
das  zwischen  der  Neuen  Garten-,  Hardenberg-,  Kavalleriestraße
und  Jägerkaserne  belegene  Gelände  mit  Zustimmung  des  Magistrats
durch  folgende  Polizeiverordnung  ergänzt:

§  1.

In  den  Kellergeschossen  von  Gebäuden  auf  dem  durch  die
Polizeiverordnung  vom  10.  September  1902  betroffenen  Gelände
ist  die  Einrichtung  und  Benutzung  von  Räumen  zu  dauerndem
oder  vorübergehendem  Aufenthalt  von  Menschen  (8  47  der  Baupolizeiverordnung
  vom  31.  März  1903)  nicht  gestattet.