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Polizei-Verordnung

zur

Baupolizei-Verordnung  für  die  Stadt  Posen  vom  31.  März  1903.

Zur  Verhütung  von  Verunstaltungen  von  Plätzen  und  Straßen
der  Stadt  Posen  ergeht  auf  Grund  der  88  5  und  6  des  Gesetzes
über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850  und  der  88  143.
und  144  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landes  verwaltung  vom
30.  Juli  1883  mit  Zustimmung  des  Magistrats  die  nachstehende
Polizeiverordnung:

Artikel  I.

Der  Baupolizei-Verordnung  für  die  Stadt  Posen  vom

31.  März  1903  werden  hinter  §  31  folgende  Paragr  aphen  eingefügt:

8  31.

Neubauten,  An=  und  Umbauten,  sowie  sonstige  neu  herzustellende
bauliche  Anlagen  am  Alten  Markt  müssen  in  baulicher  Hinsicht
dem  historischen  Charakter  des  Marktes  entsprechen.  An  allen
sichtbaren  Seiten  sind  sie  architektonisch  fo  auszugestalten,  daß  sie
in  das  Markt=  und  Straßenbild  hineinpassen,  insbesondere  dürfen
sie  das  alte  Rathaus  nicht  beeinträchtigen.

8  31b.  .
An  den  übrigen  Plätzen  und  Straßen  dürfen  Bauwerke,  die
das  Straßenbild  verunstalten,  nicht  errichtet  werden.

8  31.

Die  Vorschriften  des  8  31  a  und  b  gelten  auch  für  das
Baumaterial  und  die  Farbe  des  Bauwerks.  Reklameschilder,  Aufschriften
  und  andere  Vorrichtungen  zu  Reklamezwecken,  desgleichen
Bemalungen,  die  das  Straßenbild  verunstalten  oder  historische  Bauten
zu  beeinträchtigen  geeignet  sind,  sind  untersagt.

Artikel  IH.
Die  Bestimmungen  des  Artikels  I  bilden  einen  Teil  der  Baupolizeiverordnung
  vom  31.  März  1903.  Anwendung  findet  deshalb.
namentlich  die  Strafvorschrift  des  8  91  daselbst.

Artikel  III.
Diese  Polizeiverordnung  tritt  mit  der  Verkündung  in  Kraft.

Posen,  den  10.  Januar  1905.
Städtische  Baupolizeiverwalt  ung.