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Polizei-YDerordnung.

(Zur  Baupolizei-Verordnung  für  die  Stadt  Posen  vom  31.  März  1903.)

Auf  Grund  der  §§  5  und  6  des  Gesetzes  über  die  Polizei-Verwaltung
  vom  11.  März  1850  und  der  88§  143  und  144  des
Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
ergeht  mit  Zustim  mung  des  Magistrats  folgende  Polizei-Verordnung.

§  1.
Die  Baupolizei=  Verordnung  für  die  Stadt  Posen  vom
31.  März  1903  in  der  Anlage  B  wird  dahin  geändert:
Zugeteilt  werden:

1.  der  Bauklasse  IIb

a)  der  Bezirk  des  Umwallungsgeländes  zwischen  der  Königstraße,
  der  Ober=  und  Niederwallstraße,  der  verlängerten
Ritter=  und  der  zukünftigen  Ringstraße,

b)  der  Bezirk  zwischen  der  Glazis=  und  verlängerten  Luisenstraße,
  der  Eisenbahngrenze  und  der  ehemaligen  Bukerlandstraße,


C)  der  sogenannte  Hartwig'sche  Lagerplatz  an  der  Glazisstraße
gegenüber  dem  Begräbnisplatze  der  griechischen  Gemeinde,
soweit  er  vom  Militärfiskus  erworben  ist,

d)  der  35  m  breite  Streifen  des  Musial'schen  Grundstücks
parallel  zur  Bauflucht  der  Kronprinzenstraße  zwischen
Hahnkestraße  und  Paulikirchhof.

2.  der  Bauklasse  IIla
das  an  die  Straße  „Vor  dem  Berliner  Tor“  zwischen
der  Glazisstraße  und  der  Eisenbahn  nördlich  angrenzende
Gelände  bis  zu  60  m  Tiefe  von  der  Straßenfluchtlinie
der  erstgedachten  Straße.

3.  Der  Bauklasse  IVa
a)  der  Bezirk  zwischen  der  Kirch-,  Lorenzstraße,  dem  Eisenbahndamm
  und  dem  nördlichen  Mühlteich,
b)  der  Bezirk  zwischen  Lorenz-,  Kirchstraße  und  dem  südlichen
Mühlenteiche,

c)  das  an  das  zu  2  genannte  Gebiet  anstoßende  Gelände
zwischen  der  Eisenbahn,  der  verlängerten  Paulikirchstraße
und  der  Glazisstraße,