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Gebührenordnung
für  die
Genehmigung  und  Beaussichtigung  von  Bauten  im  Stadtbezirk  Posen.

Auf  Grund  der  Beschlüsse  der  städtischen  Körperschaften  hierselbst
  vom  16.  Januar  1895  wird  hierdurch  in  Gemäßheit  der
88  6  ff.  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893  Nachstehendes
  bestimmt:

§  1.

Für  Genehmigung  und  Beausfsichtigung  von  Neubauten,  Umbauten
  und  anderen  baulichen  Herstellungen  werden  Gebühren  nach
folgendem  Tarif  erhoben:

Bei  einer  Bausumme  von:

5§°*  5  7  ——  —
von  bis  aus-  von  bis  aus-——..-m

4—1  4—.
"1a
15  100  —  50%00%  0002  50
100  300  —  12000000  —
300  6ö00
600  10000  —  18  000%1000  5  —
1u  000  180002  0  21000  24000  152  50
1800  3000  50%000  27000  160  —
3000  600005002000090007  50
6  000  900015.  s.  w.  für  3000  M.  mehr  7  50

8§  2.
Die  Zahlung  der  Gebühr  ist  bei  Aushändigung  des  Baukonsenses
  durch  Vorlegung  der  Kassenquittung  nachzuweisen.
§  3.
Wird  das  Gesuch,  nachdem  der  Konsens  bereits  erteilt  ist,
zurückgezogen,  so  sind  die  halben  Gebühren  zu  zahlen.
84.
Rückstände  werden  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens
beigetrieben.
85.
Die  Gebührentaxe  für  Bausachen  vom  1.  April  1816  wird
aufgehoben.