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86.
Diese  Gebührenordnung  tritt  am  1.  April  1895  mit  der

Maßgabe  in  Kraft,  daß  auf  diejenigen  Konsense,  welche  vor  diesem
Termin  beim  Magistrat  eingegangen  sind,  noch  der  alte  Tarif
Anwendung  findet.

Posen,  den  16.  Januar  1895.

Der  Magistrat.

Vorstehende  Gebühren-Ordnung  für  die  Genehmigung  und
Beaufsichtigung  von  Bauten  im  Stadtbezirk  zu  Posen  wird  hiermit
von  uns  auf  Grund  der  88  18  und  77  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  genehmigt.

Posen,  den  18.  Juli  1895.
Der  Bezirks-Ausschuß  zu  Posen.
JNr.  4426/95  B  A.

Polizei-Verordnung
betreffend
die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Bürgersteige.

Auf  Grund  der  §8§  5,  6  des  Gesetzes  über  die  Polizei-Verwaltung
  vom  11.  März  1850  (Ges.-S.  S.  388)  und  der  88  143,
144  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli  1883  (Ges.-S.  S.  195)  wird  mit  Zustimmung  des  Gemeinde-Vorstandes
  für  den  Bezirk  Posen  folgende  Polizei-Verordnung
erlassen:

§  1.

Die  Bürgersteigbefestigungen  sind  von  den  angrenzenden
Grundbesitzern  dauernd  in  gutem  Zustande  zu  erhalten.  Iunsbesondere
  sind  Unebenheiten  zu  beseitigen,  zersprungene  oder  beschädigte
  Platten  zu  ergänzen  und  schadhaft  gewordenes  Pflaster
zu  ernenern.

§  2.

Sobald  der  Fahrdamm  einer  Straße  oder  eines  Straßenteils
  neu=  oder  umgepflastert  wird,  tritt  für  die  angrenzenden  Grundbesitzer
  die  Verpflichtung  ein,  den  vor  ihren  Grundstücken  liegenden
Bürgersteig  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Paragraphen  3—5
zu  regulieren.