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83.

Der  Bürgersteig  ist  nach  dem  Fahrdamm  hin  durch  Granitbordschwellen
  einzufassen  und  mit  Granit=  oder  Cementplatten  bester
Beschaffenheit  zu  belegen.

Die  Granitplatten  müssen  —  soweit  angängig  —  mindestens
1,25  m  breit,  0,60  m  lang,  vollständig  eben  und  gleichmäßig  bearbeitet
  und  mindestens  0,10  m  stark  sein.

Die  Verwendung  von  Zementplatten  darf  nicht  früher  erfolgen,
als  bis  dieselben  von  der  Baupolizeibehörde  geprüft  und  für  tauglich
befunden  sind.

Granit=  und  Zementplatten  müssen  unmittelbar  Platte  an
Platte  in  gleicher  Flucht  und  gleicher  Höhe  gelegt  werden.

Eine  Unterbrechung  des  Plattenbelags  darf  nur  bei  Auffahrten
zu  den  Grundstücken  stattfinden  und  in  der  Regel  nicht  über  2  m
betragen.

Der  Zwischenraum  ist  mit  geriffelten  Platten,  mit  ebenem
Pflaster  von  prismatischen  Steinen  oder  mit  einem  anderen  von  der
Baupolizeibehörde  genehmigten  Material  zu  versehen,  welches  in
gleicher  Höhe  mit  der  Gehbahn  liegen  muß.

Die  Breite  und  Höhenlage  des  Bürgersteigs  wird  im  Einverständnis
  mit  dem  Magistrat  von  der  Baupolizeibehörde  bestimmt.

84.

Die  Baupolizeibehörde  ist  befugt,  aus  besonderen  Gründen
Ausnahmen  zu  gestatten  und  kann  im  Einverständnis  mit  dem
Magistrat  eine  andere  als  die  im  §  3  vorgeschriebene  Befestigung
gestatten  oder  anordnen.

§  5.

In  nicht  kanalisierten  Straßen  ist  auf  Verlangen  der  Baupolizeibehörde

  der  Rinnstein  mit  Granitrinnen  zu  versehen.

86.

An  Straßenteilen,  deren  Fahrdamm  vor  dem  Inkrafttreten
dieser  Verordnung  jedoch  nach  dem  1.  Januar  1886  neu  gepflastert
worden  ist,  haben  die  angrenzenden  Grundbesitzer  die  Bürgersteige
auf  Verlangen  der  Baupolizeibehörde  nach  Maßgabe  der  88  3
bis  5  zu  regulieren.

§  7.

In  noch  nicht  gemäß  §§  2  bis  6  regulierten  Straßen  muß
der  Bürgersteig  vom  angrenzenden  Grundbesitzer  mit  Pflaster  gut
befestigt  erhalten  und  auf  Verlangen  und  nach  näherer  Anordnung