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der  Baupolizeibehörde  mit  einer  Gehbahn  aus  Stein=  oder  Kunststeinplatten
  versehen  werden.  Soll  die  Gehbahn  aus  anderem
Material  als  aus  Granitplatten  hergestellt  werden,  so  bedarf  es
dazu  der  ausdrücklichen  Genehmigung  der  Baupolizeibehörde.

Die  Gehbahn  muß  —  soweit  ausführbar  —  mindestens
1,25  m  breit  sein.

88.

Insoweit  vor  einem  Grundstücke  ein  mit  Pflaster  gut  befestigter
Bürgersteig  noch  nicht  vorhanden  ist,  kann  die  Bau-Polizeibehörde
die  Herstellung  eines  solchen  und  die  Befestigung  des  Bürgersteiges
nach  Maßgabe  der  88  3—5  anordnen.

89.

Wenn  auf  einem  Grundstücke  Neu-,  Um=  oder  Erweiterungsbauten
  vorgenommen  werden,  ist  der  angrenzende  Bürgersteig  ebenfalls
  nach  Maßgabe  der  88  3—5  zu  regulieren.

Der  dritte  Absatz  des  8  59  der  Bauordnung  vom

9.  März  #„
1X.  April  1877  wird  aufgehoben.
§  10.

Übertretungen  dieser  Polizei-Verordnungen  werden  mit  Geldstrafe
  bis  zu  30  M.  oder  im  Unvermögensfalle  mit  verhältnismäßiger
  Haft  bestraft.

§  11.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung

in  Kraft.

Die  Bestimmungen  der  Baupolizei-Verordnung  vom
22.  Juli  1893  (Regierungs-Amtsblatt  Seite  314)  werden  durch
diese  Verordnung  nicht  berührt.

Posen,  den  27.  April  1897.
Städtische  Baupolizei-Verwaltung.

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