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Abschnitt  VI.
Steuern,  Beitrags-  und  Gebührenwesen.

Gemeinde-Grundsteuer-Ordnung
für  die  Stadtgemeinde  Posen.

Auf  Grund  der  88  23,  25  des  Kommunal-Abgabengesetzes.
vom  14.  Juli  1893  wird  mit  Zustimmung  der  Stadtverordneten-Versammlung
  folgende  Steuerordnung  erlassen.

§  1.

Von  allen  im  Gemeindebezirk  belegenen  Grundstücken,  soweit
ihnen  nicht  gemäß  §  24  des  Kommunal-Abgaben-Gesetzes  Befreiung.
von  den  Gemeindesteuern  vom  Grundbesitz  zusteht,  wird  eine
Gemeindesteuer  nach  den  Bestimmungen  dieser  Steuerordnung.
erhoben.

I.  Gemeinde-Gebäudesteuer.
8§  2.

Zur  Gemeinde-Gebäudesteuer  werden  diejenigen  Gebäude  undzugehörigen
  Grundstücksteile  herangezogen,  welche  zur  Staatsgebäudesteuer
  gemäß  88  3  und  4  des  Gesetzes  wegen  Aufhebung  direkter
Staatssteuern  vom  14.  Juli  1893  ganz  oder  zum  Teil  zu  veraulagen
  sind.

83.

Die  Steuer  wird  in  dreijährigen  Zwischenräumen  für  den.
Zeitraum  von  je  drei  unmittelbar  aufeinander  folgenden  Etats-(Rechnungs)-Jahren
  veranlagt.

Für  die  Veranlagung  ist  der  Nutzungswert  im  Durchschnittederjenigen
  drei  Kalenderjahre,  welche  mit  Ende  des  zweiten  Etatsjahres
  einer  jeden  Veranlagungsperiode  abgelaufen  sind,  für  die
erste  Veranlagung  (Etatsjahr  1905)  der  Nutzungswert  im  Durchschnitt
  der  Kalenderjahre  1902,  1903,  1904  maßgebend.

§  4.

Für  die  Veranlagung  gilt  jede  Besitzung  als  Einheit,  jedoch.
mit  Ausschluß  derjenigen  Teile  derselben,  welche  der  Staatsgrundsteuer
  unterliegen.  Als  Besitzung  gilt  jedes  mit  einer  selbständigen
Katasternummer  (Bezeichnung)  versehene  Grundstück  nebst  allem
unbeweglichen  Zubehör.

Gebäude,  welche  nicht  dem  Eigentümer  des  Grund  und  Bodens
gehören,  auf  welchen  sie  errichtet  sind,  gelten  als  selbständige  Besitzung.