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85.

Der  Nutzungswert  jeder  einzelnen  Besitzung  einschließlich  aller
zugehörigen  Gebäude,  Hofräume,  Hausgärten  und  sonstigen  unbeweglichen
  Zubehörstücke,  ist  nach  dem  Ertrage  (88  6  bis  9)  festzustellen,
  welcher  für  den  gemeingewöhnlichen  Gebrauch  oder  die
gemeingewöhnliche  Nutzung  im  Durchschnitte  der  für  die  Veranlagung
maßgebenden  drei  Jahre  (8  3  Abs.  2)  aufgekommen  oder  durch
Schätzung  ermittelt  ist.

Bei  Gebäuden  oder  Gebäudeteilen,  welche  in  der  für  die
Veranlagung  maßgebenden  Periode  (8  3  Abs.  2)  überhaupt  noch
nicht  bewohnbar  oder  benutzbar  gewesen  sind  oder  dies  erst  im
Laufe  derselben  geworden  sind,  gilt  als  Ertrag  derjenige  Miets-(Pacht-)wert,
  welcher  bei  gemeingewöhnlichem  Gebrauche  während
der  ganzen  Dauer  dieser  Periode  nach  ihrer  Bestimmung,  Beschaffenheit
  und  Lage  hätte  erzielt  werden  können.

§  6.

Für  diejenigen  Zeitabschnitte,  in  denen  ein  Grundstück  oder
Grundstücksteil  innerhalb  der  maßgebenden  Periode  (§  3  Abs.  2)
vermietet  oder  verpachtet  war,  gilt  als  Ertrag  desfelben  der  vereinbarte
  Miets=  oder  Pachtzins  unter  Hinzurechnung  des  Geldwertes
aller  vom  Mieter  (Pächter)  zum  Vorteile  des  Vermieters  (Verpächters)
oder  eines  Dritten  für  Rechnung  des  Vermieters  (Verpächters)  übernommenen
  Nebenleistungen,  zu  welchen  auch  die  vom  Mieter  (Pächters
übernommenen  Steuern,  Feuerkassenbeiträge  und  Entwässerungsabgaben
  gerechnet  werden.

Außer  Betracht  bleiben  dagegen  Vergütungen  des  Mieters
(Pächters),  welche  nicht  für  die  Überlassung  des  Gebrauchs  oder
der  Nutzung  des  Grundstücks  bedungen  sind.  Hierher  gehören  die
Vergütungen  für  Benutzung  von  Wasserleitungen,  für  Flur=  und
Treppenbeleuchtung,  für  Müllabfuhr,  Schornstein-,  Flur=  und  Treppenreinigung,
  sowie  für  Bewachung,  Türschließen,  Portierdienste  u.  a.  m.

Insoweit  eine  besondere  Vergütung  für  diese  Leistungen  des  Vermieters
  nicht  vereinbart  ist,  ist  der  Vermieter  berechtigt,  bis  zur  Höhe
von  acht  Prozent  des  bedungenen  Bruttojahreszinses  behufs  Feststellung
des  Nutzungswertes  von  der  Gesamtsumme  in  Abrechnung  zu  bringen.

Die  kontraktlich  zwischen  Mieter  und  Eigentümer  vereinbarten
Entschädigungen  für  andere  Leistungen  des  letzteren  unterliegen
bezüglich  ihrer  Angemessenheit  der  Prüfung  der  Steuer-Deputation.

Abzüge  für  Ausfälle  an  der  vereinbarten  Miete  (Pacht),  für
Abgaben,  Lasten  und  Reparaturen,  desgleichen  für  Abnutzung,  Unter-