213

haltung  und  Verbesserung  von  Gebäuden  und  Grundstücken  sowie
für  Schuldenzinsen  finden  nicht  statt.

87.

Der  vereinbarte  Miets=  oder  Pachtzius  (§  5)  ist  nicht

maßgebend:

1.  Wenn  derselbe  von  dem  üblichen  Miets=  oder  Pachtwertein
  erheblichem  Maße  abweicht;  als  erheblich  gilt  in  jedem.
Falle  eine  Abweichung  von  mehr  als  15  Prozent.

2.  Wenn  der  vereinbarte  Miets=  oder  Pachtzins  die  Gegenleistung
  für  den  Gebrauch  der  mit  dem  Grundstück  zusammen
  vermieteten  (verpachteten)  Utensilien,  Inventarien,
Möbel  und  sonstigen  beweglichen  Gegenstände  mit  umfaßt.

3.  Wenn  die  Höhe  des  zu  entrichtenden  Miets=  oder  Pachtzinses
  von  dem  Ergebnis  eines  gewerblichen  Unternehmens
oder  von  anderen  ungewissen  Ereignissen  abhängig  gemacht
  ist.

4.  Wenn  Räumlichkeiten  als  Gast=  oder  Hotelwirtschaften,
Ausspannungen  oder  Lagerspeicher  zur  mietsweisen  Beherbergung
  wechselnder  Personen  oder  Sachen  oder  zu  ähnlichen
Zwecken  benutzt  werden.

88.
Für  diejenigen  Zeitabschnitte  der  maßgebenden  Periode  (8  3.
Abs.  2),  in  welchen

1.  auf  den  vereinbarten  Miets=  oder  Pachtzins  die  Voraussetzungen
  des  §  7  Nr.  1—4  zutreffen  oder

2.  ein  Grundstück  oder  Grundstücksteil  von  dem  Steuerpflichtigen
entweder  selbst  benutzt  oder  ohne  Entgeld  an  andere  zur
Nutzung  oder  zum  Gebrauche  überlassen  war,  gilt  als
Ertrag  der  betreffenden  Grundstücke  oder  Grundstücksteile
der  ihrer  Bestimmung,  Beschaffenheit  und  Lage  entsprechende
übliche  Miets=  oder  Pachtwert.

89.

Der  Ertrag  (88  5—8)  kommt  auf  Antrag  mit  Zustimmung
der  Stadtgemeinde  nur  mit  drei  Vierteln  zur  Anrechnung  bei.
Gebäuden  der  Aktiengesellschaften,  Genossenschaften  und  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung,  deren  durch  Statut  bestimmter  Zweck  ausschließlich
  darauf  gerichtet  ist,  minder  bemittelten  Familien  gesunde
und  zweckmäßig  eingerichtete  Wohnungen  von  nicht  mehr  als-2
  Zimmern  und  Küche  in  eigens  erbauten  oder  angekauften  Häusern