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zu  billigen  Preisen  zu  verschaffen  und  deren  Statut  die  an  die
Gesellschafter  zu  verteilende  Dividende  auf  höchstens  vier  Prozent
ihrer  Anteile  beschränkt,  auch  den  Gesellschaftern  für  den  Fall  der
Auflösung  der  Gesellschaft  nicht  mehr  als  den  Nennwert  ihrer  Anteile
zusichert  den  etwaigen  Rest  des  Gesellschaftsvermögens  aber  für
gemeinnützige  Zwecke  bestimmt.

§  10.

Der  Normalsatz  der  Gebäudesteuer  wird  von  dem  auf  Grund
der  vorstehenden  Bestimmungen  ermittelten  Nutzungswert  nach  Maßgabe
  des  dieser  Steuerordnung  beigegebenen  Tarifs  bestimmt.

Die  Steuersätze  des  Tarifs  sind  Jahressätze  und  abgesehen
von  den  Fällen  des  §  14  für  die  Dauer  der  Veranlagungsperiode
unveränderlich.  8  11.

Die  Veranlagung  erfolgt  durch  einen  Grundsteuer-Ausschuß,
welcher  aus  drei  Magistratsmitgliedern  und  zehn  von  der  Stadtverordneten-Versammlung
  gewählten  Mitgliedern  besteht.  Den  Vorsitz
  führt  der  jeweilige  Vorsitzende  der  Steuer-Deputation.

Der  Ausschuß  ist  für  jede  Veranlagungsperiode  neu  zu  bilden.

Wiederernennungen  und  Wiederwahlen  sind  zulässig.

Für  die  Geschäftsordnung  des  Ausschusses  finden  die  Vorschriften
  in  88  51,  52  des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni
1891  siungemäße  Anwendung.

§  12.

Zum  Zwecke  der  Veranlagung  ist  jeder  Eigentümer  eines
steuerpflichtigen  Grundstücks  verpflichtet,  auf  die  an  ihn  seitens  der
Steuer-Deputation  des  Magistrats  oder  des  Grundsteuer-Ausschusses
gerichtete  schriftliche  Aufforderung  über  bestimmte,  für  die  Besteuerung
erhebliche  Tatsachen,  insbesondere  über  die  Art  der  Benutzung  des
Grundstücks,  über  die  bestehenden  Miets=  und  Pachtverhältuisse
und  die  bedungenen  Miets=  und  Pachtpreise  und  dergleichen  innerhalb
  der  ihm  zu  bestimmenden  angemessenen  Frist  schriftlich  und
unter  Benutzung  der  vorgeschriebenen  Formulare  oder  zu  Protokoll
Auskunft  zu  erteilen.

Der  Steuerausschuß  ist  bei  der  Veranlagung  an  die  Angaben
des  Steuerpflichtigen  nicht  gebunden.

Wird  die  erteilte  Auskunft  beanstandet,  so  sind  dem  Steuerpflichtigen
  vor  der  Veranlagung  die  Gründe  der  Beanstandung  mit
dem  Anheimstellen  mitzuteilen,  hierüber  binnen  einer  angemessenen
Frist  eine  weitere  Erklärung  abzugeben  (§  63  des  Kommunalabgabengesetzes).
