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§  13.
Jeder  Eigentümer  eines  steuerpflichtigen  Grundstücks  hat  der
Steuer-Deputation  anzuzeigen:

1.  Wenn  in  dem  Eigentumsverhältnisse  des  Grundstücks  ein
Wechsel  eintritt.

2.  Wenn  bisher  steuerpflichtige  Grundstücke  in  die  Klasse  der
steuerfreien  übergehen  und  umgekehrt.

3.  Wenn  Gebäude  neu  entstehen  oder  gänzlich  eingehen.

4.  Wenn  besteuerte  Hausgrundstücke,  durch  Veränderung  in
ihrer  Substanz,  namentlich  durch  das  Aufsetzen  oder  Abnehmen
  eines  Stockwerkes  oder  durch  das  Anbauen  oder
Abbrechen  eines  Gebäudeteiles,  durch  Vergrößerung  oder
Abtrennung  dazu  gehöriger  Hofräume  und  Gärten  an
Nutzungswert  gewinnen  oder  verlieren.

Diese  Anzeigen  sind  binnen  vier  Wochen  nach  dem  Eintritt

der  Veränderung  schriftlich  oder  zu  Protokoll  unter  Vorlegung  der
betreffenden  Urkunden  zu  erstatten.

Im  Falle  der  Veräußerung  ist  der  bisherige  Eigentümer
außerdem  verpflichtet,  für  die  Zeit  vom  Beginn  der  für  die  nächste
Veranlagung  maßgebenden  drei  Jahre  (§  3  Abs.  2)  bis  zum  Ende
seiner  Besitzdauer  die  in  §  12  vorgeschriebene  Auskunft  zu  erteilen,
sofern  ihm  die  Aufforderung  dazu  innerhalb  4  Wochen  nach  der
Anzeige  von  dem  Eigentumswechsel  zugeht.

§  14.

Die  Steuerpflicht  oder  Steuererhöhung  hinsichtlich  neuerbauter
oder  in  ihrer  Substanz  verbesserter  Gebäude  beginnt  drei  Monate
nach  Ablauf  des  Kalendervierteljahres,  in  welchem  der  Neubau  tatsächlich
  in  Benutzung  genommen  oder  die  Verbesserung  vollendet  ist.

Ermäßigungen  der  Steuer  infolge  Abbruchs  von  Gebäuden
oder  Gebäudeteilen  (§  13  Nr.  3  und  4)  treten  mit  dem  ersten
Tage  des  Monats,  in  welchem  der  Abbruch  begonnen  wird,  in
Kraft,  sofern  das  Gebäude  bezw.  der  Gebäudeteil  an  diesem  Tage
bereits  unbenutzt  war  und  die  Anzeige  (§  13)  im  Laufe  des  Monats
erfolgt.  Im  übrigen  treten  Ermäßigungen  oder  Erhöhungen  der
Steuer  infolge  der  im  §  13  erwähnten  Veränderungen  mit  dem
ersten  Tage  des  auf  die  Veränderung  folgenden  Monats  in  Kraft.
Sind  jedoch  die  im  §  13  Nr.  2,  3  und  4  erwähnten  Veränderungen
nicht  bis  zu  diesem  Tage  in  der  vorgeschriebenen  Weise  angezeigt,
so  tritt  eine  dadurch  bedingte  Ermäßigung  oder  Befreiung  von  der