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Steuer  erst  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  die  Anzeige  folgenden

Monats  in  Kraft.
815.

Die  hiernach  erforderlichen  Zugangsveranlagungen  erfolgen
für  den  Rest  der  laufenden  Veranlagungsperiode  nach  den  Vorschriften
  dieser  Steuerordnung  (§  5  Abs.  2).  Im  übrigen  werden
die  im  Laufe  einer  Veranlagungsperiode  eintretenden  Veränderungen
im  Ertrage  oder  im  Werte  der  steuerpflichtigen  Grundstücke  erst
bei  der  nächsten  Veranlagung  berücksichtigt.

8  16.

Für  die  Steuer  vom  Grundbesitz  haftet  außer  dem  Eigentümer
  der  Nießbraucher  des  steuerpflichtigen  Grundstücks.

Mehrere  Miteigentümer  oder  Nießbraucher  desselben  Grundstücks
  haften  als  Gesamtschuldner.

Im  Falle  des  Eigentumswechsels  haftet  außer  dem  neuen
der  bisherige  Eigentümer  bis  zur  Erstattung  der  im  8  13  vorgeschriebenen

  Anzeige.
8§  17.

Die  nach  dieser  Steuerordnung  den  Eigentümern  der  steuerpflichtigen
  Grundstücke  obliegenden,  insbesondere  die  in  den  88  12,
13  vorgesehenen  Verbindlichkeiten  liegen  in  gleicher  Weise  ihren
gesetzlichen  Vertretern  (Vormündern,  Pflegern,  Vorständen  von
Korporationen,  Aktiengesellschaften  usw.)  sowie  den  von  den  Eigentümern
  mit  der  Verwaltung  der  Grundstücke  beauftragten  Personen  ob.

8  18.

Alljährlich  wird  durch  Gemeinbeschluß  festgestellt,  welcher
Prozentsatz  der  Normalsätze  (§  10)  behufs  Deckung  des  auf  die
Gebäudesteuer  entfallenden  Anteils  an  dem  durch  die  Realsteuern
aufzubringenden  Steuerbedarfs  zu  erheben  ist.

Der  demgemäß  zu  erhebende  Prozentsatz  wird  von  allen  Stufen
des  Tarifs  gleichmäßig  erhoben  und  vom  Magistrat  bei  Beginn
jedes  Etatsjahres  öffentlich  bekannt  gemacht.

8§  19.

Jedem  Steuerpflichtigen  wird  die  Veranlagung  durch  eine
verschlossene  Zuschrift  bekannt  gegeben.

Alle  Zustellungen,  insbesondere  auch  die  Zustellungen  der
Aufforderungen  nach  §  12  sind  gemäß  Artikel  43  der  Ausführungsanweisung
  zum  Kommunalabgabengesetze  vom  10.  Mai  1894  zu
bewirken.  Tabellarische  Zusammenfassung  der  Zustellungsbescheinigungen
  ist  zulässig.