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8  20.

Gegen  die  Veranlagung  steht  dem  Steuerpflichtigen  innerhalb
einer  mit  dem  ersten  Tage  nach  erfolgter  Mitteilung  beginnenden
vierwöchigen  Frist  das  Rechtsmittel  des  Einspruchs  bei  dem  Magistrat
und  gegen  dessen  Bescheid  innerhalb  einer  mit  dem  ersten  Tage  nach
erfolgter  Zustellung  beginnenden  zweiwöchigen  Frist  die  Klage  bei
dem  Bezirksausschusse  offen.

Einspruch  und  Klage  haben  auf  die  Verpflichtung  zur  vorläufigen
  Zahlung  der  veranlagten  Steuer  keinen  Einfluß.

8  21.

Die  veranlagte  Steuer  ist  nach  erfolgter  Bekanntmachung
(8§  19)  in  vierteljährlichen  Beträgen  im  voraus  bis  zur  Mitte  des
zweiten  Monats  eines  jeden  Vierteljahres  bei  Vermeidung  kostenpflichtiger
  Anmahnung  und  Beitreibung  zu  entrichten.

Vorauszahlungen  für  mehrere  Vierteljahre  oder  für  das  ganze
Etatsjahr  sind  gestattet.

8  22.

Wer  den  Vorschriften  dieser  Steuerordnung  zuwiderhandelt,
insbesondere  wer  eine  ihm  in  Gemäßheit  der  88  12,  13,  17  obliegende
  Anzeige  oder  Auskunft  nicht  rechtzeitig  in  der  vorgeschriebenen
Form  erstattet,  wird,  sofern  nicht  nach  dem  bestehenden  Gesetze  eine
höhere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  30  M  bestraft.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  über  Strafen,  Nachforderungen  und
Verjährungen  (§§  79—88)  auch  auf  die  Gemeinde-Gebäudesteuer
Anwendung.

Die  auf  Grund  dieser  Steuerordnung  verwirkten  Strafen
fließen  in  die  Gemeindekasse.

II.  Gemeinde-Grundsteuer.

8  23.
Der  Besteuerung  der  unbebauten  Grundstücke  wird  vom
1.  4.  1904  ab  der  gemeine  Wert  zugrunde  gelegt.

8  24.

Als  unbebaut  gelten  Grundstücke  auch  dann,  wenn  nur
Schuppen,  Gartenhäuschen,  Baracken  und  ähunliche  der  einstweiligen
Benutzung  oder  andern  vorübergehenden  Zwecken  dienende  Baulichkeiten
  darauf  errichtet  sind.